Ein weiterer Erfolg für unsere Mandanten: Das Gericht hat den Bescheid der Justizvollzugsanstalt vom 28.02.2025 aufgehoben und unseren Mandanten zurück in den offenen Vollzug verlegt.
Hintergrund des Falls
Die JVA hatte die Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug damit begründet, dass unser Mandant am 26.02.2025 gegen Anweisungen verstoßen habe. In Verbindung mit zwei älteren Vorfällen sah die Anstalt darin eine mangelnde Eignung für den offenen Vollzug.
Konkret wurde ihm vorgeworfen, während der Arbeitszeit einen Regenschauer in seiner Stube abgewartet zu haben, anstatt seine Tätigkeit fortzusetzen.
Entscheidung des Gerichts
Die Strafvollstreckungskammer folgte unserer Argumentation:
- Kein Regelverstoß: Die angebliche Arbeitsanweisung für Regentage war ungenau. Die Unterscheidung zwischen „mittlerem“ und „starkem“ Regen sei nicht eindeutig.
- Unklare Kenntnis: Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass unser Mandant diese Anweisung überhaupt kannte.
- Sinnvolle Reaktion: Da sich in der Nähe kein Unterstand befand, durfte er den Regen in seiner Stube abwarten. Nach dem Abklingen setzte er die Arbeit fort.
- Keine Meldepflicht: Selbst nach Darstellung der Anstalt war eine Kontaktaufnahme mit der Aufsicht nicht erforderlich.
Da der maßgebliche Disziplinarvorwurf entfiel, war die Rückverlegung rechtswidrig. Der Bescheid wurde aufgehoben, und mein Mandant wird in den offenen Vollzug der JVA Castrop-Rauxel zurückverlegt.
Bedeutung für den Mandanten
Diese Entscheidung zeigt, dass unklare oder ungenaue Arbeitsanweisungen nicht zu Lasten von Gefangenen gehen dürfen. Gerade im offenen Vollzug, wo jede Rückverlegung gravierende Folgen hat, muss die Anstalt eindeutige und nachweisbare Gründe vorlegen.
Mit gezielter rechtlicher Argumentation konnten wir erreichen, dass ein unberechtigter Vorwurf keine negativen Konsequenzen für unseren Mandanten hatte.
Download: Schreiben des LG Dortmund