Die Dauer des Freiheitsentzugs hängt weitgehend davon ab, zu wie vielen Jahren und Monaten Freiheitsstrafe der Gefangene vom Gericht verurteilt worden ist. Die Zahl, die sich aus dem schriftlichen Urteil ergibt, ist aber nicht zwangsläufig das endgültige Ergebnis. In Deutschland besteht die Möglichkeit, dass ein Gefangener nach Verbüßung der Hälfte seiner Strafe oder nach zwei Dritteln aus der Haft entlassen wird (§ 57 StGB).
Die vorzeitige Haftentlassung ist das wichtigste Vollzugsziel und steht regelmäßig am Ende einer Reihe von Vollzugslockerungen. Nach dem Gesetz soll die Entlassung aus dem offenen Vollzug heraus erfolgen (§ 10 StrVollzG). Allerdings ist auch eine vorzeitige Entlassung aus dem geschlossenen Vollzug möglich und in allen Bundesländern verbreitet. Jeder Strafgefangene, mit Ausnahme von Sicherheitsverwahrten, kann eine vorzeitige Haftentlassung erreichen. Selbst Sexualtäter können dies schaffen, wenn die richtigen Weichen frühzeitig gestellt werden.
- 85 % der Gefangenen werden nicht vorzeitig entlassen
- Die Gründe für eine ungünstige Prognose
- Maßnahmen für eine positive Prognose
- Mit anwaltlicher Unterstützung auf dem Weg in die Freiheit
- Pflichtverteidigung für das Verfahren zur vorzeitigen Haftentlassung
- Der Ablauf der Verteidigung bis zur Entlassung
85 % der Gefangenen werden nicht vorzeitig entlassen
Allerdings zeigt ein Blick auf die Zahlen, dass die meisten Gefangenen die Strafe aus ihrem Urteil vollständig verbüßen. Im bundesdeutschen Durchschnitt lag die Quote der vorzeitigen Haftentlassungen im Jahr 2022 bei mageren 14,3 %. Ein Großteil der Inhaftierten (ganze 85,7 %) verbüßten damit ihre Strafe komplett.
Dabei sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige Haftentlassung nicht hoch.
Eine vorzeitige Haftentlassung nach Vollstreckung der Hälfte der Strafe ist möglich, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Verurteilte hat mindestens 6 Monate der Strafe verbüßt
- Der Verurteilt stimmt einer vorzeitigen Haftentlassung zu
- Die vorzeitige Haftentlassung ist unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit zu verantworten
Eine vorzeitige Haftentlassung nach zwei Dritteln der Strafe ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- Der Verurteilte hat mindestens 2 Monate der Strafe verbüßt
- Der Verurteilt stimmt einer vorzeitigen Haftentlassung zu
- Die vorzeitige Haftentlassung ist unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit zu verantworten
Neben den formalen Voraussetzungen wie der Zustimmung des Gefangenen und einer Mindestdauer des bisherigen Freiheitsentzugs spricht das Gesetz in beiden Fällen davon, dass die Entlassung zu verantworten sein muss. Das meint das Vorliegen einer positiven Prognose in Bezug auf die Rückfälligkeit. Mit anderen Worten muss das Gericht es für wahrscheinlich halten, dass der Verurteilte in Freiheit keine weiteren Straftaten mehr begehen wird. Hierbei muss das Gericht allerdings anders als bei der Frage nach einer Strafaussetzung zur Bewährung im Strafverfahren nicht die konkrete Erwartung haben, dass der Gefangene keine Strafbarkeiten mehr begeht. Ausreichend ist es, dass eine Entlassung vertretbar erscheint. Eine vorzeitige Haftentlassung stellt damit in § 57 StGB rechtlich geringere Anforderungen als an einer Aussetzung der Strafe zur Bewährung im Rahmen des Strafverfahrens nach § 56 StGB. Trotzdem sollte nicht verkannt werden, dass die Verantwortbarkeit voraussetzt, dass der Verurteilte zu einem gewissen Teil durch den Strafvollzug resozialisiert wurde und es wahrscheinlich ist, dass er sich in Freiheit weiter erproben wird und keine Straftaten mehr begehen wird.
Der Unterschied zwischen einer Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt und einer Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe liegt hauptsächlich darin, dass der Gefangene die Voraussetzungen bei einer Entlassung zur Halbstrafe zeitlich früher zu erfüllen hat. Die inhaltlichen Voraussetzungen – Verantwortbarkeit der vorzeitigen Entlassung – sind dieselben. Lediglich die zeitliche Komponente stellt aufgrund der Trägheit der JVA ein erheblicher Schwierigkeitsfaktor dar. Die JVA plant für gewöhnlich mit einer Halbstrafenaussetzung nicht und wird von sich aus deshalb keine geeigneten Maßnahmen unter Berücksichtigung des engeren zeitlichen Korridors umsetzen.
Die Gründe für eine ungünstige Prognose
Sie wissen mittlerweile, dass eine vorzeitige Haftentlassung eine positive Gefahrenprognose voraussetzt. Doch warum werden so viele Strafen in deutschen Gefängnissen bis zum Erreichen der Endstrafe verbüßt und warum gibt es so wenige Entlassungen zum Halbstrafenzeitpunkt?
Gefangene werden zu Beginn des Strafvollzugs nicht neutral beurteilt. Die Justiz hat dem Verurteilten die Freiheit entzogen, weil er eine oder mehrere Straftaten begangen hat und sich aus der Höhe der Freiheitsstrafe oder aus den Umständen der Person des Verurteilten ergibt, dass der Verurteilte nicht mehr sozialisiert und derzeit kein Teil der bürgerlichen Gesellschaft mehr ist. Der Strafvollzug soll ihn wieder <resozialisieren>. Anders gesagt ist die Prognose des Verurteilten, der zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt worden ist, ungünstig.
Das ist eine wichtige Erkenntnis. Denn wenn bei Haftantritt das Bewusstsein des Gefangenen vorhanden ist, dass seine Prognose gegenwärtig als ungünstig bewertet wird, weiß er, dass er an dieser Prognose aktiv arbeiten muss.
Leider liegt es häufig am fehlenden Wissen, dass Gefangene die notwendigen Schritte nicht einleiten und erwarten, dass die JVA sich um seine Angelegenheiten kümmert. Gefangene gehen in Unkenntnis der rechtlichen Situation und den Abläufen in der JVA davon aus, dass sie ohne Weiteres vorzeitig entlassen werden, wenn sie sich im Strafvollzug benehmen und sich nichts zu Schulden lassen kommen. Der Mythos der sogenannten „guten Führung“ ist noch immer in den Köpfen fest verankert. Der Maßstab der Verantwortbarkeit einer vorzeitigen Entlassung ist aber nicht mit einem tadellosen Verhalten im Gefängnis gleichzusetzen. Im Gegenteil erfordert eine positive Prognose zumeist aktives Handeln des Gefangenen.
Aus diesem Grund kommen auch unauffällige Gefangene häufig nicht in den Genuss einer vorzeitigen Haftentlassung, obwohl ihr Verhalten im Strafvollzug durchgehend regelkonform gewesen ist. Denn diese Gefangene haben sich im Strafvollzug passiv verhalten und nichts dafür getan, damit Ihnen eine positive Prognose gestellt werden könnte. Sie haben lediglich „Zeit abgesessen“. Aus welchen Gründen sollte das Gericht diesen Gefangenen jetzt eine positive Prognose bescheinigen, wenn sich doch während der gesamten Zeit im Gefängnis nichts wesentlich geändert hat?
Die richtige Strategie ist also nicht abzuwarten, bis der Zeitpunkt für eine Entlassung nach Halbstrafe oder Zweidrittelstrafe erreicht ist. Gefangene sollten sich fragen, wie sie möglichst schnell die Negativprognose in eine positive Prognose umwandeln können. Der Halbstrafen- oder Zweidrittelzeitpunkt markiert nur die zeitliche Grenze, innerhalb der Gefangene dieses Ziel erreicht haben sollte.
Maßnahmen für eine positive Prognose
Ist erst einmal das Bewusstsein dafür vorhanden, dass der Gefangene selbst an seine Resozialisierung mitwirken muss und nicht darauf vertraut, dass die JVA alles Erforderliche tut, stellt sich folgende Frage: Was kann der Gefangene tun, um seine Prognose zu verbessern?
Die JVA erstellt für jeden Gefangenen einen Vollzugsplan (§ 7 StrVollzG) und ist verpflichtet, den Vollzugsplan nach spätestens 6 Monaten fortzuführen. In dem Vollzugsplan sind konkrete Maßnahmen enthalten, die die JVA für sinnvoll hält. Der Gefangene tut gut daran, diese Maßnahmen schnellstmöglich umzusetzen.
Zu den Maßnahmen, die Gefangene ergreifen können, gehören:
- Die Teilnahme an einzelnen schulischen Maßnahmen bis hin zum Erwerb eines Schulabschlusses
- Die Aufnahme einer Berufsausbildung
- Die Suche nach einer Wohnung und einer Arbeit
- Die Teilnahme an einem Sprachkurs (bei Ausländern)
- Die Teilnahme an einer Therapie
(insbesondere bei Sexualdelikten als Anlasstat)
- Die Mitwirkung an einer Suchtberatung und Suchtprophylaxe
(Bei Drogendelikten als Anlasstat oder bei alkoholbedingten Taten)
- Die Teilnahme an einer Maßnahme zur Gewaltprävention
(bei Gewaltdelikten als Anlasstat)
Ferner sollten sich Gefangene frühzeitig Gedanken machen, wie sie mit ihrer Tat gegenüber den Bediensteten der JVA umgehen. Das ist besonders dann wichtig, wenn der Gefangene die Taten vor Gericht abgestritten und dennoch verurteilt worden ist. Eine Resozialisierung setzt zu einem gewissen Grad voraus, dass der Verurteilte das Unrecht seiner Tat einsieht. Nur dann kann er Empathie entwickeln und sich mit den Folgen seiner Tat auseinandersetzen. Die Aufarbeitung der Tat ist ein wesentlicher Bestandteil des Resozialisierungsprozesses. Sogenannte Tatleugner haben es schwer, vorzeitig aus der Haft entlassen zu werden. Der Gefangene tut also gut daran, sich auf eine Aufarbeitung der Tat einzulassen, die Gründe für sein Fehlverhalten herauszuarbeiten und Strategien für ein zukünftiges normgerechtes Verhalten zu entwickeln. Gefangene, die dies anders empfinden, sollten sich überlegen, ob sie nicht trotzdem aus strategischen Gründen sich auf diesen Prozess einlassen können. Können sie sich damit nicht anfreunden, sollten sie ihre Ansicht zumindest für sich behalten und ihre Einstellung gegenüber den Bediensteten der JVA nicht offenlegen. Ist der Gefangene einmal als Tatleugner in seiner Akte vermerkt, wird es schwierig werden, wesentliche Vergünstigungen für den Gefangenen herauszuschlagen.
Je nach Delikt kann es außerdem erforderlich sein, dass das Gericht vor einer Entscheidung über eine vorzeitige Entlassung ein Prognosegutachten eines Sachverständigen einholen wird. Das betrifft insbesondere Inhaftierte, die wegen einem Sexualdelikt oder wegen schweren Gewaltdelikten wie beispielsweise Mord, Totschlag, Raub und räuberische Erpressung oder Körperverletzungsdelikten verurteilt wurden. Bei diesen Delikten lohnt es sich, so schnell es geht eine Therapie in der JVA zu beginnen und zu diesem Zweck eigeninitiativ einen Antrag zu stellen. Bitte beachten Sie, dass der Gefangene in der Regel zunächst auf eine Warteliste gesetzt wird und es einige Monate dauern kann, ehe mit den Therapiesitzungen begonnen werden kann. Zusammen mit der langen Therapiedauer ist eine vorzeitige Haftentlassung in zeitlicher Hinsicht nur dann möglich, wenn der Gefangen sich frühzeitig für die Therapie entscheidet. Nicht selten ist eine erfolgreiche Therapie das wesentliche Kriterium für eine positive Gefahrenprognose. Die Therapie muss dabei nicht zwingend abgeschlossen sein, sie sollte aber erhebliche Fortschritte erbracht haben. Dann lässt sich gut argumentieren, dass die Therapie in Freiheit fortgesetzt werden kann.
Schließlich sollte der Gefangene im Strafvollzug nicht negativ auffallen. Zu vermeiden ist insbesondere Folgendes:
- Alkohol- und Drogenkonsum
- Straftaten in der JVA (hierzu gehört auch der Besitz von Drogen)
- Schlägereien mit anderen Gefangenen
- Aufstacheln von anderen Gefangenen
- Mobiltelefone im geschlossenen Vollzug besitzen oder sich allgemein über Regeln in der JVA hinwegsetzen (Disziplinarverfahren)
Mit anwaltlicher Unterstützung auf dem Weg in die Freiheit
Eine vorzeitige Haftentlassung hängt nicht vom Zufall ab und es liegt auch in den wenigsten Fällen an unbequemen Einzelpersonen innerhalb der Justizvollzugsanstalt. Prinzipiell ist es jedem Gefangenen außerhalb der Sicherungsverwahrung möglich, vorzeitig aus dem Gefängnis entlassen zu werden. Je schwerwiegender die Taten gewesen sind, desto höhere Anforderungen werden allerdings an die Gefahrenprognose gestellt. Insbesondere Sexualtäter oder Täter aus dem Bereich der organisierten Kriminalität müssen daher erhebliche Anstrengungen im Vorfeld unternehmen, um eine Chance auf eine vorzeitige Haftentlassung zu haben. Eine Entlassung zum Zweidritteltermin ist aber auch hier keinesfalls unrealistisch.
Leider verpassen viele Verurteilten die Chance auf eine vorzeitige Haftentlassung und verbüßen die gesamte Strafe aus dem Urteil (sog. „Endstrafe“). Dabei wäre es in den meisten Fällen mit hoher Wahrscheinlich gelungen, sie vor weiterer Haft zu bewahren. Die Verurteilten selbst kennen weder die juristischen Anforderungen für eine vorzeitige Entlassung aus dem Gefängnis noch wissen Sie, was Sie dafür tun müssen. Hinzu kommt, dass sich einige Inhaftierte (durchaus auch zurecht) durch Bedienstete des Justizvollzugs schlecht behandelt bis schikaniert fühlen.
Durch meine Tätigkeit können Inhaftierte Ihre Chancen auf eine vorzeitige Haftentlassung signifikant verbessern. Das liegt zum einen daran, dass ich die Vorstellungen der Entscheider innerhalb der Justizvollzugsanstalt kenne. So kann gezielt daran gearbeitet werden, die Vorstellungen der JVA innerhalb des gegebenen Zeitlimits zu erfüllen. Die Justizvollzugsanstalten setzen für Ihre Vorgaben keine Fristen und interessieren sich nicht dafür, ob der Verurteilte die Voraussetzungen für eine positive Prognose rechtzeitig zur Halbstrafe oder zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt erfüllt. Im Zweifel verbüßt er eben – unnötigerweise – mehr Haft.
Ich kenne durch meine frühere Tätigkeit in einer Justizvollzugsanstalt die Abläufe innerhalb des Gefängnisses und habe an einigen sogenannten Konferenzentscheidungen teilgenommen, in denen die Entscheider der JVA über eine vorzeitige Haftentlassung beraten haben. Zusätzlich kontaktiere ich regelmäßig die Entscheider telefonisch. Dadurch können Erwartungen abgeglichen werden und es kann ausgelotet werden, zu welchem Zeitpunkt eine vorzeitige Entlassung und nach Erfüllung welcher Vorgaben in Betracht kommt. Sie profitieren damit nicht nur von meiner Erfahrung, sondern auch von meinem persönlichen Netzwerk zu Entscheidern innerhalb der Justizvollzuganstalten im gesamten Bundesgebiet.
Zum anderen wissen die Abteilungsleiter, dass sie bei jeder ablehnenden Entscheidung mit Rechtsmitteln rechnen müssen. Dadurch wird der Arbeitsaufwand der Bediensteten erheblich erhöht, da jede Entscheidung mit einer vertretbaren Begründung dem Gericht dargelegt werden muss. Gerade in Grenzfällen kann dies dazu führen, dass der Entscheider die für den Mandanten positive Entscheidung befürwortet, um sich einen vermeidbaren Arbeitsaufwand zu ersparen.
Pflichtverteidigung für das Verfahren zur vorzeitigen Haftentlassung
Ein Tätigwerden als Pflichtverteidiger ist zur Erreichung einer vorzeitigen Entlassung in den meisten Fällen nicht möglich.
Die Beiordnung als Pflichtverteidiger durch das Gericht ist allerdings dann gesetzlich vorgeschrieben, wenn das Gericht ein Prognosegutachten durch einen Sachverständigen einholen muss. Das ist bei Taten ab einer Strafe von mehr als 2 Jahren verpflichtend, die sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet. In diesen Fällen kann eine kostengünstige Beiordnung zum Pflichtverteidiger beantragt werden.
Der Ablauf der Verteidigung bis zur Entlassung
Nach Kontaktaufnahme des Gefangenen oder seiner Angehörigen sende ich dem Gefangenen eine Vollmacht und einen Aufnahmebogen für Neumandanten in die JVA zu. Idealerweise fügt der Gefangene bei seiner Antwort den Vollzugsplan und das Vollstreckungsblatt bei, sofern er diese Unterlagen bereits erhalten hat. Ich werde dann gegenüber der Staatsanwaltschaft die Übernahme der Verteidigung anzeigen und mich bei der JVA in die Liste der Verteidiger eintragen lassen. Der Mandant bzw. der Auftraggeber erhält zwischenzeitlich eine Rechnung über das vereinbarte Honorar. Das weitere Vorgehen und eine Ersteinschätzung werde ich dann mit dem Mandanten besprechen; seine Angehörigen werden auf dessen Wunsch ebenfalls informiert. Der Mandant wird dann konkrete Aufgaben von mir erhalten. Bei der Umsetzung der Aufgaben werde ich ihn nach besten Kräften unterstützen und mit den Verantwortlichen der JVA sprechen.
Schließlich werde ich einen Antrag auf Erlass der Strafe zum maßgeblichen Zeitpunkt stellen und den Antrag ausführlich begründen. Dadurch wird gewährleistet, dass die Justiz keine relevanten Aspekte unberücksichtigt lässt und sämtliche Argumente vorgetragen sind. Die JVA wird dann eine Stellungnahme abgeben und ihrerseits einen Antrag stellen.
Für den Fall, dass sowohl JVA, Staatsanwaltschaft und das Gericht eine vorzeitige Entlassung befürworten, kann die Strafvollstreckungskammer ohne einen mündlichen Termin die Reststrafe zur Bewährung aussetzen (§ 454 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 StPO). Im Übrigen wird ein Anhörungstermin bei der Strafvollstreckungskammer des zuständigen Landgerichts vereinbart werden (§ 454 Abs. 1 Satz 3 StPO). An diesem Termin nehme ich als Verteidiger teil und äußere mich mündlich für den Mandanten. Die Strafvollstreckungskammer trifft dann eine Entscheidung.
Befürwortet das Gericht eine vorzeitige Entlassung, setzt sie den verbliebenen Strafrest zur Bewährung aus und bestimmt Auflagen. Die häufigsten Auflagen sind die Stellung eines Bewährungshelfers, der den Gefangenen während der Bewährungszeit unterstützen und die Einhaltung der übrigen Auflagen überwachen soll. Gerne wird es dem Gefangenen auch zur Auflage gemacht, sich eine Arbeit zu suchen oder eine Arbeit aufzunehmen, wenn er bereits eine Stelle hat. Das dient dazu, den Gefangenen in ein geregeltes Leben zu integrieren und soll die Rückfallgefahr verringern. Schließlich kommt die Verpflichtung zur Teilnahme an einem (sozialen) Training oder einer Therapie in Betracht. Bei Drogendelikten können weitere Abstinenznachweise gefordert werden.
Wird eine vorzeitige Haftentlassung nicht angeordnet, werde ich gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde (§ 454 Abs. 3 Satz 1 StPO) einlegen und das Rechtsmittel begründen. Das Oberlandesgericht wird dann über den Antrag entscheiden.
Ist die Haftentlassung durch das Gericht beschlossen worden, wird der Gefangene noch am gleichen Tag in die Freiheit entlassen.