Strafvollstreckung – Ablauf nach dem Urteil einfach erklärt

Ein Strafurteil ist gesprochen doch was passiert jetzt? Viele Betroffene und Angehörige fragen sich: Wann muss ich ins Gefängnis? Wer bestimmt, in welche JVA ich komme? Welche Möglichkeiten gibt es für Bewährung oder Haftaufschub?

Die Strafvollstreckung beginnt, sobald ein Urteil rechtskräftig ist. Sie umfasst alle Maßnahmen, die mit der Durchsetzung der Strafe verbunden sind vom Haftantritt über den Vollzugsplan bis hin zur möglichen vorzeitigen Entlassung. Dieser Artikel erklärt den Ablauf Schritt für Schritt und zeigt, an welchen Stellen anwaltliche Hilfe besonders wichtig ist.

Ablauf des Strafvollzugs 

Schritt 1: Rechtskraft des Urteils

Ein Urteil wird rechtskräftig, wenn keine Rechtsmittel (Berufung oder Revision) mehr eingelegt werden oder wenn diese erfolglos waren. 

Ab diesem Zeitpunkt wird das Urteil der Staatsanwaltschaft übersandt. Diese ist nun die Vollstreckungsbehörde und leitet das Verfahren zum Haftantritt ein. 

Schritt 2: Ladung zum Haftantritt – oder Übergang aus der Untersuchungshaft

Fall A: Sie sind (noch) nicht in Haft – Ladung zum Haftantritt
In den meisten Fällen erhalten Sie eine schriftliche Ladung zum Strafantritt von der Staatsanwaltschaft. Darin stehen

  • Datum oder Frist zum Strafantritt
  • die zuständige JVA und
  • Hinweise zu Unterlagen und mitzubringenden Sachen

Welche JVA zuständig ist, richtet sich nach den Regeln des Vollstreckungsplans des jeweiligen Bundeslandes. Für Nordrhein-Westfalen können hier nachsehen, welche Anstalt für Ihren Wohnsitz und Ihre Strafhöhe zuständig ist.

In der Praxis erfolgt die Ladung meist innerhalb von 1–2 Monaten seit Rechtskraft des Urteils im Briefkasten liegt – Ausreißer nach oben und unten sind jederzeit möglich.

Tipp: Jetzt kann ein Anwalt u. a. Haftaufschub (z. B. bei Krankheit, Pflege/Betreuung) beantragen.

Fall B: Sie sind bereits in Untersuchungshaft – nahtloser Übergang zur Strafhaft
Wird das Urteil rechtskräftig, brauchen Sie keine gesonderte Ladung: Die Untersuchungshaft geht automatisch in Strafhaft über.

  • Der Haftbefehl erledigt sich, die Strafvollstreckung beginnt
  • Die Untersuchungshaft wird vollständig auf die Strafe angerechnet 
  • Die JVA stellt auf Strafhaft um
  • Je nach Strafhöhe und Zuständigkeit der JVA kann eine Verlegung erfolgen, in NRW zum Beispiel ab einer Strafe von mehr als 3 Jahren in das sog. Einweisungsverfahren der JVA Hagen
Schritt 3: Aufnahme in die JVA und Vollzugsplan

Nach Haftantritt werden Sie meistens in einer Aufnahmeabteilung in der zuständigen JVA untergebracht.

Innerhalb der ersten Wochen und Monate erstellt die Anstalt einen Vollzugsplan. Dieser enthält:

  • Ihre Einstufung (offener oder geschlossener Vollzug)
  • Angaben zu Arbeit, Ausbildung, Therapie
  • Lockerungsmöglichkeiten
  • Ziele für Resozialisierung und Entlassung

Der Vollzugsplan ist eine zentrale Grundlage für den weiteren Verlauf Ihrer Haft. Fehlerhafte oder unfaire Einstufungen (z. B. Ablehnung des offenen Vollzugs) können Sie durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 109 StVollzG) überprüfen lassen.

Schritt 4: Anfechtung nachteiliger Entscheidungen der JVA 

Alle Entscheidungen der JVA einschließlich der Ablehnung von Anträgen der Inhaftierten können mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG gerichtlich überprüft werden. Dazu gehören unter anderem:

Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist anwaltliche Unterstützung entscheidend, da die Strafvollstreckungskammer nach Aktenlage entscheidet – wer seine Argumente nicht rechtzeitig und strukturiert vorträgt, riskiert eine Ablehnung.

Schritt 5: Vorzeitige Entlassung zur Halbstrafe 

Eine zentrale Frage für viele Gefangene: Wann kann ich vorzeitig raus?

Unter bestimmten Umständen ist eine Entlassung nach der Vollstreckung mindestens der Hälfte der Strafe möglich, nämlich

  • bei Erstverbüßern mit einer Strafe von unter 2 Jahren (§ 57 Abs. 2 StGB)
  • bei Ausländern im Wege der Abschiebung (§ 456a StPO)

Dies ist der früheste Zeitpunkt, an dem eine Entlassung möglich ist. 

Schritt 6: Vorzeitige Entlassung nach 2/3 der Strafe
  • Nach 2/3 der Strafe prüft das Gericht automatisch, ob die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. 
  • Bei lebenslangen Strafen gibt es nach 15 Jahren eine gesetzliche Überprüfung, ob die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
  • Schritt 7: Entlassung aus der Haft – Bewährungsauflagen und Führungsaufsicht
  • Eine vorzeitige Entlassung zur Halbstrafe oder nach 2/3 erfolgt stets unter Bewährungsauflagen. Erst wenn die Bewährungszeit erfolgreich abgeschlossen ist, wird die Reststrafe endgültig erlassen.
  • Wird die Strafe dagegen voll verbüßt, ordnet das Gericht eine Führungsaufsicht an – meistens für die Dauer von 5 Jahren. Ein Verstoß gegen Auflagen der Führungsaufsicht ist strafbar. Der Verstoß kann zu einer neuen Verurteilung und einer weiteren Haftstrafe führen. 
  • Das Gericht überwacht sowohl die Bewährung als auch die Führungsaufsicht bis zu deren Ablauf.

Wo ist anwaltliche Hilfe sinnvoll?

  • Direkt nach dem Urteil: Antrag auf Haftaufschub, Haftunfähigkeit oder offener Vollzug
  • Bei Erstellung des Vollzugsplans: Vermeidung falscher Einstufungen
  • Bei Teilnahme am Einweisungsverfahren der JVA Hagen: Vorbereitung auf das Interview, Rechtsschutz gegen eine nachteilige Einweisungsentscheidung 
  • Während der Haft: Anträge auf Lockerungen, Verlegungen, gerichtliche Entscheidungen nach 109 StVollzG
  • Anhörung zum 2/3-Termin oder Halbstrafe: Vorbereitung des Termins und Vertretung vor Gericht

Unsere Leistungen – so unterstützen wir Sie 

Unsere Kanzlei ist auf den Strafvollzug spezialisiert und begleitet Sie durch alle Phasen der Strafvollstreckung – vom Haftantritt bis zur Entlassung.

Wir übernehmen sowohl die Vertretung für einzelne Abschnitte (z.B. Haftaufschub, Verlegungen, Vertretung im 2/3-Termin) als auch eine umfassende Jahresvertretung zum Pauschalpreis. Damit sind sämtliche Anträge und gerichtlichen Verfahren bereits abgedeckt – ohne zusätzliche Kosten.

Wenn Sie Unterstützung benötigen, kontaktieren Sie uns über unser Kontaktformular.