Mit der Festnahme und Vorführung vor dem Haftrichter beginnt für Beschuldigte in diesem Moment nicht nur die U-Haft, sondern auch der oft komplexe Prozess der Verteidigung. Hier kommt die Pflichtverteidigung ins Spiel, die entscheidend sein kann, um die Rechte des Beschuldigten effektiv zu schützen.
- Was ist ein Pflichtverteidiger und wie wird er ausgewählt?
- Wechsel des Pflichtverteidigers: So geht es (3-Wochen-Frist)
- Kosten der Verteidigung: So sparen Sie Kosten durch einen Pflichtverteidigerwechsel
- Mein Leistungsportfolio
- Verlassen Sie sich nicht auf den vom Gericht bestellten Pflichtverteidiger – Vertrauen Sie auf meine spezialisierte Verteidigung!
Was ist ein Pflichtverteidiger und wie wird er ausgewählt?
Die Strafprozessordnung regelt, dass einem Beschuldigten nach seiner Verhaftung zum Zwecke der Vorführung bei dem Haftrichter ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, wenn er bislang noch keinen Anwalt hat (§ 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO). Der Pflichtverteidiger ist wie ein selbst ausgewählter Verteidiger zur Verteidigung des Beschuldigten und Teilnahme an der Hauptverhandlung verpflichtet. Oft wird dieser Anwalt nach dem Zufallsprinzip oder nach einem internen Verteidigerpool ausgewählt. Das Problem hierbei ist, dass viele dieser Anwälte andere Schwerpunkte als das Strafrecht haben und möglicherweise überwiegend in ganz anderen Rechtsgebieten tätig sind.
Die Praxis zeigt leider, dass Gerichte in vielen Fällen Anwälte bevorzugen, die weniger „problematisch“ erscheinen, also keine intensiven Verteidigungsstrategien verfolgen. Dies kann für den Beschuldigten von Nachteil sein, da seine Rechte und Verteidigung nicht mit der notwendigen Energie und Hartnäckigkeit verfolgt werden. Besonders bei schwerwiegenden Vorwürfen mit potenziellen Haftstrafen ist es wichtig, einen Verteidiger zu haben, der spezialisiert ist, eine individuelle Verteidigung unter Berücksichtigung der Dynamiken des Strafverfahrens entwickelt und diese Linie konsequent und mit Härte gegenüber der Justiz verfolgt.
Wechsel des Pflichtverteidigers: So geht es (3-Wochen-Frist)
Sollte der vom Gericht bestimmte Pflichtverteidiger nicht Ihren Erwartungen entsprechen, besteht die Möglichkeit, den Pflichtverteidiger zu wechseln. Gemäß § 143a Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 StPO kann innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Inhaftierung ein Antrag auf Wechsel des Pflichtverteidigers gestellt werden. Dies ist besonders dann ratsam, wenn der zugewiesene Anwalt nicht über die erforderliche Expertise im Strafrecht verfügt.
Ein Wechsel zu einem erfahrenen und spezialisierten Strafverteidiger, der Ihre Interessen mit vollem Einsatz verteidigt, kann entscheidend für den Ausgang des Verfahrens sein. Ich übernehme regelmäßig solche Verteidigungen und biete Ihnen eine individuelle Beratung und Betreuung.
Der Ablauf ist einfach: Sie nehmen Kontakt zu mir auf und teilen mir die Ihnen vorliegenden Informationen mit. Mit der Beauftragung können Sie alles Weitere mir überlassen.
Sollten Sie die erforderlichen Informationen wie das Aktenzeichen des Verfahrens und den Aufenthaltsort des Beschuldigten nicht kennen, werde ich die nötige Auskunft bei der Justiz erfragen. Ich stelle dann umgehend den Antrag, für den Beschuldigten als Pflichtverteidiger bestellt zu werden. Über alle Schritte werden Sie stets informiert.
Kosten der Verteidigung: So sparen Sie Kosten durch einen Pflichtverteidigerwechsel
Eine der häufigsten Fragen, die Mandanten und Angehörige stellen, betrifft die Kosten der Verteidigung. Viele gehen davon aus, dass eine Pflichtverteidigung kostenlos oder kostengünstiger ist. Tatsächlich werden die Kosten zunächst vom Staat getragen, aber die Qualität der Verteidigung leidet oft darunter, dass Pflichtverteidiger aufgrund der niedrigen Vergütung oft nicht den gleichen Einsatz zeigen wie ein Wahlverteidiger.
Naturgemäß muss eine professionelle und mit hohem Aufwand verbundene Verteidigung auch entsprechend entlohnt werden. Durch einen Pflichtverteidigerwechsel innerhalb der ersten drei Wochen kann aber ein Großteil der Kosten gespart werden.
Die Übernahme der Verteidigung in einer Haftsachen kann bei mir in der Regel für eine Pauschale von 1.000,00 Euro zusätzlich zu den vom Staat zu tragenden Pflichtverteidigergebühren erfolgen. Voraussetzung ist, dass der Wechsel vom bisherigen Pflichtverteidiger zu mir innerhalb der ersten 3 Wochen nach der Verhaftung beantragt wird, da ansonsten ein Pflichtverteidigerwechsel in der Regel nicht mehr möglich ist. Die Antragstellung übernehme ich selbstverständlich unmittelbar nach der Beauftragung.
In den meisten Fällen lohnt sich diese vergleichsweise geringe Investition, da ich Ihnen eine fundierte Verteidigung auf höchstem Niveau biete und den Fall nicht einfach abwickle, sondern aktiv daran arbeite, die bestmögliche Lösung für Sie zu finden. Ich verstehe mich auch nach Pflichtverteidigerbestellung als Wahlverteidiger und kann Ihnen diese Leistung aufgrund der Teilfinanzierung durch die Pflichtverteidigung zu günstigen Konditionen anbieten. Sie erhalten dadurch eine Leistung wie bei einem Wahlverteidiger, müssen sich durch diese Lösung aber keine Sorgen um die Kosten machen.
Mein Leistungsportfolio
Als spezialisierter Strafverteidiger, der auf Haftsachen fokussiert ist, kenne ich die spezifischen Anforderungen und Herausforderungen, die eine Untersuchungshaft mit sich bringt. Ich habe jahrelange Erfahrung in der Verteidigung von Mandanten, die mit einem Haftbefehl konfrontiert sind und habe in Strafverfahren jeglicher Größenordnung, darunter in den bedeutsamsten Strafverfahren der letzten Jahre, verteidigt.
Nach der Inhaftierung besuche ich meinen Mandanten so schnell wie möglich in der JVA, um eine erste Strategie zu besprechen. Dabei informiere ich ihn und seine Angehörigen umfassend über die rechtlichen Schritte und die weiteren Entwicklungen im Verfahren. Transparente Kommunikation ist für mich essenziell, damit Sie jederzeit wissen, was auf Sie zukommt und welche Möglichkeiten es gibt, die Haft vorzeitig zu beenden.
Ein unerfahrener Pflichtverteidiger könnte wichtige Chancen verpassen oder nicht die notwendigen Schritte einleiten, um eine Entlassung aus der Untersuchungshaft zu erwirken. Oft höre ich, dass Beschuldigte und Angehörige über das Verfahren nicht ausreichend informiert sind oder sogar vollständig im Dunkeln gelassen werden. U-Haft kann schwerwiegende Auswirkungen auf das Privatleben und die Zukunft eines Menschen haben. Deshalb ist es essenziell, dass der Verteidiger die rechtlichen Möglichkeiten nicht nur kennt, sondern auch dazu bereit ist, alle Hebel in Bewegung zu setzen.
Verlassen Sie sich nicht auf den vom Gericht bestellten Pflichtverteidiger – Vertrauen Sie auf meine spezialisierte Verteidigung!
Wenn Sie sich für mich entscheiden, übernehme ich alle weiteren Schritte für Sie. Ich kümmere mich um die nötige Informationsbeschaffung bei der Justiz, stelle Anträge für Besuchserlaubnisse und halte Sie stets über den Stand des Verfahrens informiert. Mit mir an Ihrer Seite erhalten Sie eine professionelle Verteidigung und einen klaren Plan für Ihr Strafverfahren.
Vertrauen Sie nicht darauf, dass der zufällig bestimmte Pflichtverteidiger Ihre beste Option ist – nutzen Sie die Möglichkeit eines Verteidigerwechsels und holen Sie sich einen starken Anwalt an Ihre Seite.