Maßregelvollzug nach § 63 und § 64 StGB

Zwei grundverschiedene Wege der Unterbringung

Der Maßregelvollzug dient nach dem deutschen Strafrecht dazu, Straftäter, die als gefährlich gelten, in psychiatrische oder suchttherapeutische Einrichtungen einzuweisen. Dabei gibt es zwei völlig unterschiedliche Arten der Unterbringung:

  • Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB
  • Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB

Obwohl beide Maßnahmen auf eine vermeintliche „Besserung und Sicherung“ abzielen, unterscheiden sie sich grundlegend in ihrer Dauer, den Voraussetzungen und den rechtlichen Möglichkeiten einer Entlassung. Eine kompetente Verteidigung muss genau hier ansetzen, denn die Strategien für eine erfolgreiche Vertretung sind in beiden Fällen völlig unterschiedlich.

Unterbringung nach § 63 StGB – Psychiatrie ohne festgelegte Dauer

Die Einweisung nach § 63 StGB ist die schwerste Sanktion im deutschen Strafrecht. Sie betrifft Personen, die wegen einer psychischen Erkrankung als schuldunfähig oder vermindert schuldfähig gelten und als weiterhin gefährlich eingestuft werden. Das Problem: Es gibt keine feste Haftzeit. Die Maßregel kann theoretisch ein Leben lang andauern – oft sitzen Betroffene sogar länger als jemand, der eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßt. Eine Entlassung kann nur über eine gerichtliche Überprüfung nach § 67e StGB erfolgen, bei der regelmäßig geprüft wird, ob die Voraussetzungen der Unterbringung noch bestehen. Ohne einen engagierten Anwalt, der die Überprüfung kritisch begleitet und aktiv für eine Entlassung kämpft, bleiben viele Betroffene jahrelang oder sogar jahrzehntelang eingesperrt.

Unterbringung nach § 64 StGB – Therapie mit Zeitgrenze

Die Unterbringung nach § 64 StGB betrifft Täter, die aufgrund einer Suchterkrankung Straftaten begangen haben. Im Gegensatz zu § 63 StGB gibt es hier eine gesetzliche Höchstgrenze von zwei Jahren für die Unterbringung. Ziel ist die Entwöhnung von Alkohol oder Drogen. 

Die Maßregel ist auf zwei Jahre begrenzt, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden und dazu führen, dass Betroffene über ihre eigentliche Freiheitsstrafe hinaus untergebracht werden, statt frühzeitig entlassen zu werden. Deshalb ist auch hier eine strategische Verteidigung unerlässlich.

Sie sind betroffen oder haben Fragen? Kontaktieren Sie mich unverbindlich – ich helfe Ihnen weiter.