Nicht jeder Verurteilte ist gesundheitlich in der Lage, eine Freiheitsstrafe anzutreten oder weiter abzusitzen. Umgangssprachlich spricht man von Haftunfähigkeit oder juristisch von Vollzugsuntauglichkeit. Für solche Fälle sieht § 455 StPO vor, dass der Strafantritt aufgeschoben oder eine laufende Strafe unterbrochen werden kann.
In diesem Beitrag erfahren Sie, wann ein Strafaufschub oder eine Unterbrechung der Haft möglich ist, wie das Verfahren abläuft, welche Rolle der Anstaltsarzt spielt und welche Rechte Betroffene haben.
Strafaufschub vor Haftantritt (§ 455 Abs. 1–3 StPO)
Die Strafvollstreckung kann bereits vor dem Haftantritt aufgeschoben werden, wenn eine schwere Erkrankung vorliegt. Das Gesetz unterscheidet drei Fallgruppen:
1. Geisteskrankheit (§ 455 Abs. 1 StPO)
- Der Begriff der Geisteskrankheit ist hier weiter auszulegen als in § 20 StGB.
- Maßgeblich ist, ob eine sinnvolle Teilnahme am Strafvollzug überhaupt möglich ist.
- Beispiele: Altersdemenz, schwere psychotische Erkrankungen.
- Eine Schub-Erkrankung (z. B. bipolare Störung) rechtfertigt den Aufschub nur für die Dauer des Schubes.
2. Nahe Lebensgefahr (§ 455 Abs. 2 StPO)
- Es reicht nicht aus, dass eine Krankheit sich verschlechtern könnte.
- Erforderlich ist eine konkrete, naheliegende Lebensgefahr, die gerade durch den Vollzug entsteht.
- Ein hohes Lebensalter oder Selbstmordgefahr genügen in der Regel nicht.
3. Unverträglichkeit der sofortigen Vollstreckung (§ 455 Abs. 3 StPO)
Wenn der körperliche Zustand so schlecht ist, dass die sofortige Inhaftierung nicht möglich ist.
- Krebserkrankungen im fortgeschrittenen Stadium, wenn laufende Chemo- oder Strahlentherapie nur in einem spezialisierten Krankenhaus durchgeführt werden kann.
- Herzinfarkt oder schwere Herz-Kreislauf-Erkrankungen, die eine intensive medizinische Überwachung erfordern.
- Dialysepflichtige Patienten, wenn eine gesicherte Behandlung im Vollzug nicht gewährleistet ist.
- Akute Operationen, etwa bei Knochenbrüchen oder Bauchoperationen, deren Nachsorge im Vollzug nicht möglich wäre.
- Schwere Infektionskrankheiten, die außerhalb behandelt werden müssen (z. B. Tuberkulose in hochinfektiöser Phase).
Wichtig: Liegt einer dieser Fälle vor, ist der Strafaufschub zwingend zu gewähren. Die Vollstreckungsbehörde hat hier kein Ermessen.
Bei leichteren Erkrankungen, die eine sofortige Inhaftierung nur vorübergehend unzumutbar machen (z. B. eine frisch erfolgte Operation mit absehbarer Genesungszeit oder eine schwerere Grippe mit Komplikationen), kommt ein temporärer Haftaufschub nach § 456 StPO in Betracht. Dieser ist allerdings zeitlich auf höchstens vier Monate begrenzt. Danach muss der Strafantritt erfolgen, sofern nicht inzwischen neue Gründe eingetreten sind.
Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag: Strafantritt droht? Möglichkeiten für einen Strafaufschub.
Strafunterbrechung während der Haft (§ 455 Abs. 4 StPO)
Erkrankt ein Gefangener während der Haft, gelten besondere Regeln. Grundsätzlich erfolgt die Behandlung innerhalb der JVA oder in einem Anstaltskrankenhaus. Nur wenn das dort nicht möglich ist, kann eine Behandlung außerhalb des Vollzugs stattfinden. Eine Strafunterbrechung kommt jedoch nur in Ausnahmefällen in Betracht – nämlich dann, wenn eine schwere und voraussichtlich lang andauernde Erkrankung vorliegt, die im Vollzug nicht angemessen behandelt werden kann. In solchen Fällen muss zwischen dem Vollstreckungsinteresse der Allgemeinheit und dem Gesundungsinteresse des Gefangenen abgewogen werden.
Hinweis: Während der Strafunterbrechung läuft die Strafzeit nicht weiter.
Verfahren und Rechtsmittel
- Antragstellung ist durch den Verurteilten oder einen Anwalt möglich.
- Zuständig ist die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde.
- Sachverhaltsaufklärung erfolgt in der Regel durch ärztliche Unterlagen oder ein Sachverständigengutachten.
- Gegen Entscheidungen ist gerichtliche Überprüfung nach § 458 Abs. 2 StPO möglich.
- Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die sofortige Beschwerde (§ 311 StPO) zulässig.
Dauer des Aufschubs oder der Unterbrechung
- Grundsatz: bis zum Wiedereintritt der Haftfähigkeit.
- Meist zeitlich befristet und nach Untersuchung verlängert.
- Endet automatisch mit Fristablauf oder neuer Ladung zum Strafantritt.
- Währenddessen ruht die Vollstreckungsverjährung (§ 79a Nr. 2a StGB).
Medizinische Behandlung in der JVA – Rolle des Anstaltsarztes und rechtliche Grenzen
Im geschlossenen Vollzug ist es in erster Linie der Anstaltsarzt, der über die Haftfähigkeit und die medizinische Behandlung entscheidet. Ein Recht auf freie Arztwahl besteht nicht. Gefangene können also nicht selbst bestimmen, von welchem Arzt oder in welchem Krankenhaus sie behandelt werden.
1. Entscheidungsbefugnis des Anstaltsarztes
- Er entscheidet über Art, Umfang und Dauer der Behandlung sowie über Medikation.
- Eine Überweisung ins Krankenhaus kommt nur in Betracht, wenn die Behandlung im Vollzug nicht möglich oder nicht rechtzeitig erreichbar ist (§ 65 Abs. 2 StVollzG).
- Dabei besteht ein weiter medizinischer Beurteilungsspielraum.
2. Krankenhausverlegung – wann sie angeordnet wird
- Sagt der Anstaltsarzt, dass eine Krankenhausverlegung nicht erforderlich sei, ist das für die JVA zunächst maßgeblich.
- Die Gerichte sind daran nicht blind gebunden, prüfen aber nur eingeschränkt:
- Wurde der Sachverhalt ausreichend aufgeklärt?
- Ist die Entscheidung nachvollziehbar und medizinisch vertretbar?
- Werden die verfassungsrechtlichen Mindeststandards der Gesundheitsversorgung (Art. 2 Abs. 2 GG) eingehalten?
- Gerichte ersetzen keine ärztliche Entscheidung, können aber im Zweifel Sachverständige einschalten oder weitere Aufklärung verlangen
- Ein Anspruch auf die „beste“ Behandlung besteht nicht – geprüft wird nur, ob die medizinische Grundversorgung gesichert ist.
3. Grenzen der gerichtlichen Kontrolle
- Ein Gefangener hat keinen Anspruch auf bestimmte Medikamente, bestimmte Fachärzte oder ein Wunschkrankenhaus
- Kontrolliert wird nur, ob die Entscheidung willkürfrei getroffen wurde.
- Typische Fehler, die überprüfbar sind: Untätigkeit, verspätete Reaktion auf Verschlechterungen oder fehlende Begründung.
4. Rechtsschutzmöglichkeiten
- Gegen unterlassene Behandlungen oder eine abgelehnte Krankenhausverlegung können Gefangene einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 109 StVollzG) stellen.
- Das Gericht prüft dann, ob die JVA ihren Beurteilungsspielraum korrekt genutzt oder überschritten hat.
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Unsere Kanzlei ist auf die Strafvollstreckung spezialisiert und verfügt über umfangreiche Erfahrung mit Anträgen auf Strafaufschub, Strafunterbrechung und der gerichtlichen Überprüfung medizinischer Behandlungen. Im Abschnitt „Referenzen“ finden Sie zahlreiche positive Entscheidungen der Justiz – im Original. So können Sie sich selbst ein Bild machen.
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