Entlassung zur Halbstrafe bei Abschiebung (§ 456a StPO)

Wer als Ausländer in Deutschland eine Freiheitsstrafe verbüßt, kann unter bestimmten Voraussetzungen deutlich früher entlassen werden oft schon zur Halbstrafe. Grundlage hierfür ist § 456a StPO.
Diese Regelung erlaubt es der Staatsanwaltschaft, von der weiteren Strafvollstreckung abzusehen, wenn der Inhaftierte mit der Entlassung abgeschoben wird.

Für Betroffene kann dies eine erhebliche Verkürzung der Haft bedeuten allerdings zum Preis eines mehrjährigen Einreiseverbots nach Deutschland und mit der Möglichkeit, dass die Reststrafe bei einer Rückkehr nachgeholt wird.

Was regelt § 456a StPO?

§ 456a StPO ermöglicht es der Staatsanwaltschaft, die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zu beenden, wenn der Gefangene aus Deutschland ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben werden soll.

Das Ziel: Die Strafe wird nicht mehr in Deutschland vollstreckt, der Verurteilte muss das Land verlassen und darf nicht wieder einreisen, solange die Vollstreckung der Strafe noch nicht verjährt ist.

Wichtig zu wissen:

  • Die Maßnahme wird nicht von einem Gericht, sondern durch die Staatsanwaltschaft entschieden.
  • Die Entscheidung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Gefangenen erfolgen.
  • Eine Einwilligung des Gefangenen ist nicht erforderlich.
  • Ein subjektives Recht auf Anwendung der Vorschrift gibt es nicht.

Weitere Informationen zu den generellen Unterschieden im Strafvollzug für Ausländer finden Sie hier: Ausländer im Strafvollzug – Rechte, offener Vollzug und Abschiebung.

Voraussetzungen in der Praxis – Entlassung zur Halbstrafe

Rein rechtlich kann § 456a StPO jederzeit angewendet werden, also auch vor der Halbstrafe.
In der Praxis sehen die Verwaltungsvorschriften der Bundesländer jedoch vor, dass eine Entlassung in der Regel erst ab Verbüßung der Hälfte der Strafe befürwortet wird.

Wichtig:
Bei schweren Straftaten stimmt die Staatsanwaltschaft oft nicht direkt zur Halbstrafe zu, sondern erst deutlich später – etwa ab 2/3 der Strafe oder sogar erst danach.
Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft ist begründungspflichtig.

Erforderlich ist außerdem:

  • Vollziehbare Ausweisungs- oder Abschiebungsanordnung
  • Abschiebung zeitnah durchführbar
  • Geklärte Identität des Verurteilten
  • Reisedokumente liegen vor
  • Transport ins Heimatland ist organisiert

Anwendung auf EU-Bürger

Grundsätzlich können Bürger aus EU-Staaten und bestimmte freizügigkeitsberechtigte Drittstaatsangehörige nicht im klassischen Sinn ausgewiesen werden (§ 11 Abs. 1 FreizügG/EU).

In der Praxis wird § 456a StPO jedoch auch auf diese Personen angewendet, wenn ihre Rückkehr in das Heimatland rechtlich und praktisch möglich ist.
Das betrifft zum Beispiel Niederländer, Polen oder Franzosen, die in Deutschland eine Freiheitsstrafe verbüßen.

Die Behörden behandeln dies wie eine Abschiebung mit denselben Folgen:

  • Frühere Entlassung, oft schon zur Halbstrafe
  • Mehrjähriges Einreiseverbot für Deutschland
  • Möglichkeit der Nachholung der Reststrafe bei Rückkehr

Länge des Rückkehrverbots

Das Rückkehrverbot gilt in der Regel bis zur Verjährung der Vollstreckung der Reststrafe (§ 79 StGB). Die Dauer hängt von der Höhe der verhängten Strafe ab:

  • 5 Jahre bei Freiheitsstrafe bis 1 Jahr
  • 10 Jahre bei Freiheitsstrafe über 1 bis 5 Jahre
  • 20 Jahre bei Freiheitsstrafe über 5 bis 10 Jahre
  • 25 Jahre bei Freiheitsstrafe über 10 Jahre
  • Lebenslange Freiheitsstrafe → unbefristetes Rückkehrverbots

Wer in dieser Zeit dennoch nach Deutschland einreist, muss mit einer Nachholung der Strafvollstreckung (§ 456a Abs. 2 StPO) rechnen.

Rechtsmittel bei Ablehnung

Wird die Entlassung nach § 456a StPO abgelehnt, kann dies mit einem Rechtsmittel nach §§ 23 ff. EGGVG angegriffen werden.
Zuvor ist ein Vorschaltverfahren (§ 21 StVollstrO) bei der Generalstaatsanwaltschaft erforderlich.

Unsere Erfahrung zeigt: Ohne spezialisierten Anwalt sind die Erfolgsaussichten in solchen Verfahren gering. Es müssen gezielt Ermessensentscheidungen der Staatsanwaltschaft überprüft werden – ein Bereich, den juristische Laien in der Regel nicht kennen und in dem es auf präzise Argumentation ankommt.

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