Mit kompetenter Hilfe den Weg in die Freiheit finden
Der Maßregelvollzug nach § 63 StGB ist eine der härtesten Sanktionen des deutschen Strafrechts. Wer einmal dort landet, bleibt oft über Jahrzehnte hinweg eingesperrt – und das ohne eine klare Aussicht auf Entlassung. Während eine lebenslange Freiheitsstrafe in Deutschland nach 15 Jahren endet, ist die Unterbringung im Maßregelvollzug unbefristet. Viele Betroffene sitzen viel länger in einer psychiatrischen Einrichtung als ein Mörder in Haft.
Doch das Schlimmste: Nicht wenige Menschen sind völlig zu Unrecht in der Psychiatrie untergebracht. Studien zeigen, dass die Prognosen über die Gefährlichkeit von Untergebrachten in bis zu 60 % der Fälle falsch sind. Fast 30 % aller Einweisungen beruhen auf einer fehlerhaften medizinischen Diagnose. Der Grund? Oberflächliche Begutachtungen, unzureichende gerichtliche Überprüfung und eine Anwaltschaft, die in vielen Fällen nicht für ihre Mandanten kämpft.
Wenn Sie oder ein Angehöriger im Maßregelvollzug untergebracht sind, dann müssen Sie aktiv gegen Ihre weitere Unterbringung vorgehen. Ohne engagierte anwaltliche Unterstützung ist die Chance auf Entlassung verschwindend gering.
- Mit kompetenter Hilfe den Weg in die Freiheit finden
- Was ist der Maßregelvollzug nach § 63 StGB?
- Wie lange dauert der Maßregelvollzug nach § 63 StGB wirklich?
- Warum ist der Maßregelvollzug besonders problematisch?
- Wie läuft die Überprüfung ab? – Der Ablauf des Prüfverfahrens nach § 67e StGB
- Externe Sachverständigengutachten: Wann sie erforderlich sind und welche Vorteile sie bieten
- Der Ablauf unserer Verteidigung
Was ist der Maßregelvollzug nach § 63 StGB?
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB erfolgt, wenn ein Gericht einen Täter als schuldunfähig oder vermindert schuldfähig einstuft und gleichzeitig feststellt, dass von ihm weiterhin erhebliche Straftaten zu erwarten sind. Der Grundsatz lautet: Gefährlichkeit statt Schuld.
Doch die Realität sieht oft anders aus:
- Psychiatrische Diagnosen sind fehlerhaft oder übertrieben.
- Viele Gutachten sind oberflächlich und berücksichtigen die individuelle Entwicklung des Betroffenen nicht.
- Gerichte ordnen die Fortdauer der Unterbringung oft als Standardmaßnahme an, ohne eine ernsthafte Prüfung.
Die Folge: Tausende Menschen verbringen Jahrzehnte in einer geschlossenen Psychiatrie, obwohl sie dort nicht sein dürfen.
Wie lange dauert der Maßregelvollzug nach § 63 StGB wirklich?
Offiziell wird die Fortdauer der Unterbringung jährlich überprüft. Theoretisch kann eine Entlassung also jederzeit erfolgen. Doch die Praxis zeigt: Die durchschnittliche Aufenthaltsdauer im Maßregelvollzug beträgt ca. 9 Jahre.
Im Vergleich:
- Ein wegen Mordes verurteilter Täter (ohne Sicherungsverwahrung) wird nach 15 Jahren entlassen.
- Ein psychisch Kranker, der vergleichsweise leichte Straftaten wie einfache Körperverletzungen ohne schwere Folgen für das Tatopfer begangen hat, kann 20, 30 oder mehr Jahre untergebracht bleiben.
Das ist eine groteske Verzerrung des Rechtssystems.
Warum ist der Maßregelvollzug besonders problematisch?
Die Unterbringung im Maßregelvollzug kombiniert Freiheitsentzug mit Zwangsbehandlung. Medikamente können gegen den Willen des Patienten verabreicht werden, und das Verhalten des Betroffenen wird fortlaufend dokumentiert und gegen ihn verwendet.
Eigentlich müsste ein derart schwerwiegender Eingriff die gründlichste juristische Überprüfung erfahren. Doch die Realität ist das Gegenteil:
- Oberflächliche Anhörungen, oft nur wenige Minuten lang.
- „Gutachten“, die fast ausschließlich von Anstaltspsychiatern erstellt werden und nicht einmal die Mindestanforderungen eines Gutachtens erfüllen.
- Pflichtverteidiger, die kaum aktiv werden und einfach nur „durchwinken“.
In vielen Fällen läuft das Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB so ab:
- Die Klinik erstellt eine ärztliche Stellungnahme – mit der fast immer gleichen Empfehlung: „Der Patient bleibt gefährlich und muss weiter untergebracht bleiben.“
- Das Gericht übernimmt dieses Gutachten unkritisch.
- Der Pflichtverteidiger stellt keine Fragen, keine Anträge – nichts.
- Die Unterbringung wird fortgesetzt.
So einfach wird das Leben eines Menschen zerstört.
Wie läuft die Überprüfung ab? – Der Ablauf des Prüfverfahrens nach § 67e StGB

Das Prüfverfahren nach § 67e StGB dient dazu, regelmäßig zu überprüfen, ob die Unterbringung im Maßregelvollzug noch erforderlich ist oder ob der Betroffene entlassen werden kann. Diese Überprüfung muss spätestens einmal im Jahr erfolgen. In bestimmten Fällen – etwa wenn es deutliche Fortschritte gibt – kann auch eine frühere Überprüfung beantragt werden.
Die Überprüfung beginnt nicht erst mit dem Anhörungstermin, sondern wird in der Regel mehrere Monate vorher eingeleitet. Der Ablauf sieht so aus:
Das Gericht bereitet die Anhörung vor
- Das Gericht überwacht die jährliche Prüffrist.
- Es fordert rechtzeitig die Vollstreckungsakte an, in dem sich frühere Gutachten und Berichte befinden.
- Sofern noch kein Verteidiger tätig ist, bestellt das Gericht einen Pflichtverteidiger.
- Das Gericht gibt eine ärztliche Stellungnahme bei der Klinik in Auftrag.
- Falls die Unterbringung bereits 3 Jahre dauert, wird ein externes Sachverständigengutachten eingeholt (§ 463 Abs. 4 StGB). Ab einer Unterbringungsdauer von 6 Jahren wird zudem jedes zweite Jahr ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt.
Die Klinik erstellt eine Stellungnahme oder der Sachverständige das Gutachten
- Die Einrichtung, in der der Untergebrachte sich befindet, verfasst eine ärztliche Stellungnahme zur Frage, ob die Maßregel weiter vollstreckt werden sollte oder ob der Betroffene entlassen werden kann.
- In dieser Stellungnahme nimmt die Klinik zur aktuellen Diagnose, zum Therapieerfolg und zur Prognose Stellung (also ob weitere Straftaten zu befürchten sind). In den allermeisten Fällen spricht sich die Klinik für die Fortdauer der Unterbringung aus.
- Im Fall der Erstellung des Gutachtens besucht der Sachverständige den Untergebrachten in der Klinik, wendet dabei diverse standardisierte Testverfahren an und führt ein ausführliches Gespräch, um eine fundierte Beurteilung zu ermöglichen.
Das Gericht setzt einen Anhörungstermin an
- Wenn alle Unterlagen vorliegen, lädt das Gericht zu einer mündlichen Anhörung ein. Diese findet meist in der Klinik oder im Gerichtsgebäude statt.
- Neben dem Untergebrachten sind in der Regel anwesend:
- Der zuständige Richter
- Ein Vertreter der Klinik, in der Regel der verantwortliche Therapeut
- Der bestellte Sachverständige (falls ein Gutachten eingeholt wurde)
- Der Maßregelpatient
- Der Verteidiger des Untergebrachten
Was passiert im Anhörungstermin?
Der Anhörungstermin ist der entscheidende Moment des Prüfverfahrens. Hier geht es darum, ob der Betroffene weiter in der Psychiatrie bleiben muss oder entlassen werden kann.
- Eröffnung der Anhörung durch den Richter:
- Das Gericht leitet das Verfahren und gibt eine kurze Einführung, um welche Punkte es konkret geht.
- Befragung des Untergebrachten:
- Der Untergebrachte hat die Möglichkeit, sich selbst oder über seinen Verteidiger zu äußern.
- Er kann darlegen, wie er seine Unterbringung erlebt, ob er Fortschritte gemacht hat und wie seine Lebensplanung für die Zukunft aussieht.
- Vortrag der Klinik:
- Ein Vertreter der Maßregelvollzugseinrichtung (meist ein Psychiater oder Therapeut) legt die Sicht der Klinik dar.
- In den meisten Fällen wird betont, dass eine Entlassung noch nicht möglich sei – häufig mit pauschalen Argumenten wie „mangelnde Einsicht“ oder „weiter bestehende Gefährlichkeit“.
- Gutachterliche Stellungnahme:
- Falls ein externer Sachverständiger beauftragt wurde, wird er sein Gutachten erläutern.
- Ein neutraler Sachverständiger kann eine ganz andere Einschätzung als die Klinik haben und eventuell eine Entlassung empfehlen.
- Verteidigung:
- Der Anwalt hat nun die Möglichkeit, die Stellungnahme der Klinik oder das Gutachten zu hinterfragen.
- Er kann auf Fehler oder Widersprüche hinweisen und gezielt für eine Entlassung oder zumindest für Erleichterungen (z. B. begleitete Ausgänge) argumentieren.
- Schlusswort des Betroffenen:
- Der Untergebrachte darf sich noch einmal äußern und seine Wünsche klar machen.
- Entscheidung des Richters:
- In manchen Fällen trifft das Gericht direkt eine Entscheidung über die Fortdauer oder Entlassung.
- Häufig wird die Entscheidung aber erst schriftlichzugestellt.
Was kann das Gericht entscheiden?
Das Gericht hat mehrere Möglichkeiten:
Fortdauer der Unterbringung:
- Falls das Gericht die Gefährlichkeit des Betroffenen weiterhin als hoch einschätzt, wird die Unterbringung fortgesetzt.
- Der nächste Überprüfungstermin ist dann wieder nach einem Jahr.
Entlassung aus der Unterbringung
- Bei einer Entscheidung zugunsten des Untergebrachten wird der Maßregelvollzug für „erledigt erklärt“. Das bedeutet, dass er zu entlassen ist.
- In der Regel wird bei einer Entlassung gleichzeitig Führungsaufsicht angeordnet.
Entlassung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (§ 67d StGB)
- Falls die Unterbringung schon viele Jahre andauert, prüft das Gericht, ob sie noch verhältnismäßig ist.
- Nach sechs Jahren muss die Gefahr bestehen, dass der Untergebrachte schwere Straftaten begeht, um ihn weiter festzuhalten.
- Nach zehn Jahren wird diese Prüfung noch strenger.
Probewesentliche Lockerungen
- Das Gericht kann anordnen, dass der Untergebrachte schrittweise in die Freiheit entlassen wird.
- Dies kann durch Ausgänge mit Begleitung, Verlegung in eine offene Abteilung oder Bewährungsaussetzung erfolgen.
Die Stellungnahme der Psychiatrie – eine detaillierte Betrachtung
Die Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung im Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB ist von entscheidender Bedeutung für die Entscheidung des Gerichts über die Fortdauer oder Beendigung der Unterbringung. Dabei sind klare Anforderungen an Inhalt und Methodik der Stellungnahme zu stellen. Eine rein formale oder oberflächliche Stellungnahme ist unzulässig und kann angegriffen werden.
Rechtsgrundlage und Bedeutung der Stellungnahme
Nach § 67e Abs. 2 StGB ist die Vollstreckungskammer verpflichtet, spätestens nach einem Jahr erneut über die Fortdauer der Unterbringung zu entscheiden. Dabei wird regelmäßig eine Stellungnahme der forensischen Klinik eingeholt. Diese Stellungnahme beinhaltet eine Einschätzung der Klinik, auf deren Grundlage das Gericht die Gefährlichkeit des Untergebrachten und die Notwendigkeit eines externen Gutachtens eigenständig prüfen muss.
Anforderungen an eine ordnungsgemäße Stellungnahme
Eine Stellungnahme der Klinik muss eine fundierte fachliche Bewertung darstellen, die als Grundlage für Fortdauerentscheidungen dient – selbst dann, wenn kein externes Sachverständigengutachten vorliegt. Es genügt nicht, einen bloßen Arztbrief vorzulegen, sondern es müssen detaillierte und nachvollziehbare Ausführungen erfolgen. Die Anforderungen an die Stellungnahme gemäß § 463 Abs. 4 StPO gliedern sich in erforderliche Inhalte, die zwingend enthalten sein müssen, und ergänzende Angaben, die zumindest anzustreben sind. Diese folgenden Anforderungen hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 17.02.2014, 2 BvR 1795/12, 2 BvR 1852/13, ausdrücklich festgelegt.
Verpflichtende Inhalte:
- Diagnostische Klassifikation gemäß ICD-10 oder DSM-5 (nicht nur vage Begriffe wie „Persönlichkeitsstörung“).
- Eine klare und nachvollziehbare Begründung der Diagnose, die sich auf anerkannte forensische Methoden stützt.
- Liegt noch eine schwere psychische Störung vor, die mit dem ursprünglichen Einweisungsgrund übereinstimmt?
- Einzelfallbezogene Risikoabschätzung: Sind zukünftige erhebliche Straftaten tatsächlich zu erwarten?
- Welche Art rechtswidriger Taten drohen von dem Untergebrachten konkret?
- Wie ausgeprägt ist das Gefährdungsmaß im Hinblick auf Häufigkeit und Rückfallfrequenz einzuschätzen?
- Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten?
- Können weniger belastende Maßnahmen – etwa im Rahmen der Führungsaufsicht und unter Einbeziehung von Aufsichts- und Hilfsmaßnahmen gemäß §§ 68 a, 68 b StGB – ausreichen?
Wenn eine Stellungnahme diese Punkte nicht abdeckt oder nur oberflächlich abhandelt, ist sie unbrauchbar und kann von der Verteidigung gezielt angegriffen werden.
Nicht-zwingende, wünschenswerte Inhalte:
- Informationen zu den durchgeführten Behandlungsmaßnahmen
- Informationen zu dem aktuellen Therapieverlauf
- Informationen zu möglichen weiteren Behandlungs- und Therapiemöglichkeiten
- Angaben zu gewährten Vollzugslockerungen, deren Erfolg und anstehende Lockerungen
- Etwaige Alternativen zur aktuellen Behandlungs- und Unterbringungsform
- Ein Zeitplan für eine Entlassungsvorbereitung
Externe Sachverständigengutachten: Wann sie erforderlich sind und welche Vorteile sie bieten

Gemäß § 463 Abs. 4 StPO ist ein externes Sachverständigengutachten spätestens nach einer Unterbringungsdauer von drei Jahren und ab einer Unterbringungsdauer von sechs Jahren alle zwei Jahre einzuholen. Dieser externe Gutachter – der ausschließlich von fachlich qualifizierten Ärzten mit forensisch-psychiatrischer Erfahrung stammen darf – muss dabei vollkommen unabhängig sein: Er darf weder in die Behandlung der untergebrachten Person involviert gewesen sein, noch im selben Krankenhaus arbeiten oder bereits in einem früheren Überprüfungsverfahren ein Gutachten erstellt haben. Die Vorteile dieser Vorgehensweise liegen auf der Hand: Durch die unabhängige Expertise wird sichergestellt, dass die Beurteilung der Gefährdungslage – etwa die Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten – nach standardisierten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgt. Dies erhöht die Transparenz und Beweiskraft der gerichtlichen Entscheidung und schützt gleichzeitig die Rechte der betroffenen Personen.
Unverhältnismäßigkeit der weiteren Vollstreckung – Entlassung nach § 67d StGB
Ein weiterer entscheidender Punkt im Kampf um die Entlassung aus dem Maßregelvollzug ist die Verhältnismäßigkeit der weiteren Vollstreckung. Nach § 67d Abs. 6 StGB darf die Unterbringung nicht unbegrenzt fortgesetzt werden, wenn ihre Dauer in keinem angemessenen Verhältnis mehr zur tatsächlichen Gefährlichkeit des Untergebrachten steht.
Konkret bedeutet das:
- Hat die Unterbringung bereits sechs Jahre gedauert, dann darf sie nur noch fortgesetzt werden, wenn von dem Betroffenen weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, durch die Opfer schwer seelisch oder körperlich geschädigt werden oder in eine solche Gefahr geraten.
- Nach zehn Jahren gelten diese hohen Anforderungen erst recht.
Das bedeutet: Ohne konkrete, nachweisbare erhebliche Gefährlichkeit darf die Unterbringung nicht mehr verlängert werden.
Trotz dieser klaren Vorgaben des Gesetzes werden Unterbringungen oft routinemäßig fortgesetzt – selbst wenn sich seit Jahren nichts verändert hat oder die ursprünglichen Gründe längst entfallen sind. Gerichte setzen sich viel zu selten kritisch mit der Frage der Verhältnismäßigkeit auseinander und übernehmen stattdessen unreflektiert die Einschätzungen der Kliniken.
Hier muss ein engagierter Anwalt ansetzen:
- Genaue Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Fortdauer der Unterbringung tatsächlich vorliegen.
- Antrag auf Feststellung der Unverhältnismäßigkeit der weiteren Vollstreckung nach § 67d Abs. 6 StGB.
- Falls notwendig: Beschwerde gegen einen rechtswidrigen Fortdauerbeschluss.
Führungsaufsicht: Mit der Entlassung aus der Unterbringung tritt in der Regel Führungsaufsicht ein. Das bedeutet, dass der Entlassene unter Beobachtung steht und bestimmte Weisungen beachten muss. Allerdings kann das Gericht auch anordnen, dass keine Führungsaufsicht erforderlich ist, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.
Fehlerquellen und Angriffspunkte für die Verteidigung
Die Stellungnahme der Klinik ist der entscheidende Faktor für die gerichtliche Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung. Viele Stellungnahmen sind oberflächlich, ungenau oder methodisch fehlerhaft. Hier einige typische Angriffspunkte:
Fehlende oder falsche Diagnose:
- Wurde überhaupt eine fachgerechte aktuelle psychiatrische Diagnose gestellt?
- Entspricht die Diagnose den Kriterien nach ICD-10 oder DSM-5?
Keine ausreichende Begründung der Gefährlichkeitsprognose:
- Werden nur Pauschalbehauptungen aufgestellt („Es ist zu erwarten, dass der Untergebrachte weitere Straftaten begeht.“)?
- Werden keine konkreten zukünftigen Delikte benannt?
- Wird die Gefährlichkeitsprognose nicht konkret begründet oder nur auf Vergangenheitsverhalten gestützt, ohne Veränderung zu berücksichtigen?
Keine alternative Lösung geprüft:
- Wurde geprüft, ob eine ambulante Betreuung möglich ist?
- Gibt es eine Wohnmöglichkeit oder Betreuung außerhalb des Maßregelvollzugs?
Copy-Paste-Fehler und Widersprüche:
- „Copy-Paste“-Texte aus früheren Stellungnahmen – Werden alte Begründungen einfach übernommen, ohne neue Aspekte zu berücksichtigen?
- Gibt es logische Widersprüche innerhalb der Stellungnahme?
Verstoß gegen § 67d Abs. 6 StGB (Verhältnismäßigkeit):
- Ist die Stellungnahme blind auf eine Fortdauer fokussiert, ohne die gesetzliche Verhältnismäßigkeitsprüfung nach sechs bzw. zehn Jahren vorzunehmen?
Gerade weil viele Stellungnahmen nachlässig, pauschal oder voreingenommen formuliert sind, muss eine Verteidigung hier sorgfältig ansetzen. Die Chancen auf eine Entlassung steigen drastisch, wenn man sich nicht einfach dem System ergibt, sondern aktiv dagegen vorgeht.
Unsere Leistungen:
- Wir prüfen die Stellungnahme der Klinik inhaltlich und methodisch genau.
- Wir beantragen ein externes Gutachten, wenn die Stellungnahme fehlerhaft, oberflächlich oder einseitig ist.
- Wird ein Gutachten benötigt, überlassen wir die Auswahl des Sachverständigen nicht der Justiz. Stattdessen schlagen wir selbst geeignete Sachverständige vor, die über die nötige Expertise verfügen.
- Wir legen Beschwerde gegen eine rechtswidrige Fortdauerentscheidung ein.
Gerade im Maßregelvollzug, wo Menschen auf unbestimmte Zeit weggesperrt werden können, ist eine fehlerhafte Stellungnahme ein Skandal – und oft der einzige Grund, warum jemand weiter in der Psychiatrie bleibt.
Deshalb gilt, wer sich nicht wehrt, bleibt drin.
Wer sich mit der Stellungnahme nicht kritisch auseinandersetzt, akzeptiert möglicherweise jahrelangen Freiheitsentzug ohne echte Rechtsgrundlage.
Hier ist ein engagierter Verteidiger keine Option, sondern eine Notwendigkeit.
Der Ablauf unserer Verteidigung
Erstgespräch
In der Regel kommen Sie zu uns, wenn Sie mit der bisherigen Tätigkeit ihres Rechtsbeistandes nicht zufrieden sind. Möglicherweise Sie schon jahrelang im § 63 StGB „gefangen“. Zu Beginn erörtern wir daher Ihre Situation in einem ausführlichen Gespräch – selbstverständlich ohne, dass Ihnen Kosten entstehen:
- Wie beurteilen Sie selbst Ihre Unterbringung?
- Welche Therapien haben stattgefunden – und welche nicht? Wird überhaupt adäquat behandelt?
- Wurden Sie gegen Ihren Willen medikamentös behandelt?
- Gab es Vorfälle in der Einrichtung, die Ihre Situation verschlechtert haben?
Kritische Auseinandersetzung mit der Stellungnahme der Klinik oder Prognosegutachten
Wir akzeptieren nicht blind die Einschätzungen der Klinik. Stattdessen analysieren wir die Stellungnahme der Klinik oder das Prognosegutachten Punkt für Punkt und decken Fehler auf. Werden die Anforderungen nicht erfüllt, beantragen wir ein (weiteres) Gutachten durch einen externen Sachverständigen.
Auswahl eines Sachverständigen
Anstaltspsychiater haben ein Interesse daran, Patienten zu behalten – schließlich sind sie die Grundlage ihres Berufs und die Einnahmequelle der Klinik. Wir beantragen daher unabhängige Sachverständige, die eine objektive Einschätzung vornehmen.
Beschwerde gegen die Fortdauer der Unterbringung
Wenn das Gericht trotzdem die Fortdauer anordnet, legen wir qualifizierte Beschwerden ein. Wir setzen Gerichte unter Druck, sich tatsächlich mit dem Fall auseinanderzusetzen.
Anwaltliche Vergütung – Unsere Kosten
In der Regel besteht ein Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, wenn ein Gutachten eingeholt wird. Unabhängig davon bestellen die meisten Gerichte aber für den jährlichen Überprüfungstermin einen Pflichtverteidiger. Wir übernehmen bundesweit auch in dieser Funktion die Verteidigung – und bieten Ihnen dabei den Vorteil, dass Sie sich aktiv für einen engagierten Anwalt entscheiden können, anstatt dem Gericht die Wahl zu überlassen. Als Ausgleich für die niedrigen Pflichtverteidigergebühren zahlen Sie eine kleine Pauschale von wenigen hundert Euro als Zusatz zu den Pflichtverteidigergebühren, um eine adäquate Arbeitsweise zu gewährleisten. Machen Sie von diesem Angebot Gebrauch und fragen Sie bei uns an.
Warum eine engagierte Verteidigung entscheidend ist
Die Unterbringung nach § 63 StGB ist eine der größten Ungerechtigkeiten im deutschen Strafrecht. Viele Menschen sitzen dort zu Unrecht oder viel zu lange fest, weil das System sie einfach „vergisst“. Die Justiz, die Psychiatrie und auch viele Pflichtverteidiger machen es sich einfach – auf Kosten der Betroffenen.
Das Verfahren nach § 67e StGB ist für den Betroffenen die einzige Chance, aus dem Maßregelvollzug entlassen zu werden. In der Realität sind viele dieser Verfahren reine Formsache, weil die Kliniken fast immer die Fortdauer empfehlen – oft ohne tiefgehende Prüfung des Einzelfalls.
Die Justiz neigt oft dazu, den Aussagen der Kliniken blind zu vertrauen – eine echte Überprüfung findet nur statt, wenn der Betroffene kompetent verteidigt wird. Wir können hier den entscheidenden Unterschied machen. Wer keinen aktiven Anwalt hat, sitzt oft jahrzehntelang unnötig in der Psychiatrie.
Deshalb gilt: Wer sich nicht wehrt, bleibt drin.
Wenn Sie oder ein Angehöriger im Maßregelvollzug untergebracht sind, nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Gemeinsam analysieren wir Ihren Fall und kämpfen für Ihre Freiheit.