Wie wir Ihre vorzeitige Entlassung vor Gericht durchsetzen können
Wenn zwei Drittel Ihrer Freiheitsstrafe verbüßt sind, stellt sich die entscheidende Frage: Kommen Sie vorzeitig auf freien Fuß? Die Antwort darauf fällt nicht die JVA, sondern das Gericht in einem gerichtlichen Anhörungsverfahren nach § 57 StGB, dem sogenannten 2/3-Termin.
Entscheidend ist dabei nicht nur Ihre Führung in der Haft, sondern vor allem eine überzeugende Verteidigungsstrategie. Als spezialisierte Strafvollzugsanwälte wissen wir genau, worauf es ankommt.
- Ablauf des gerichtlichen Verfahrens nach § 57 StGB
- Der Ablauf des 2/3-Termins: So läuft die Anhörung vor Gericht
- Pflichtverteidigung für die Vertretung im Verfahren nach § 57 StGB
- Was tun bei Ablehnung? – Rechtsmittel und weitere Chancen
- Warum anwaltliche Vertretung beim 2/3-Termin entscheidend sein kann
- Nutzen Sie Ihre Chance – wir holen Sie raus
Ablauf des gerichtlichen Verfahrens nach § 57 StGB
Das gerichtliche Entlassungsverfahren beginnt in der Regel automatisiert durch die Strafvollstreckungsbehörde oder auf Antrag des Gefangenen. Anschließend läuft das Verfahren wie folgt ab:
- Die Staatsanwaltschaft holt eine Stellungnahme der JVA ein
- Die JVA verfasst eine schriftliche Einschätzung zur Frage der vorzeitigen Entlassung
- Diese Stellungnahme geht an das Gericht und wird vor dem Termin auch dem Verteidiger zugänglich gemacht
- Das Gericht legt einen Anhörungstermin fest, entweder audiovisuell (Videokonferenz) oder persönlich im Gericht
Der Ablauf des 2/3-Termins: So läuft die Anhörung vor Gericht
Der Anhörungstermin selbst verläuft in den meisten Fällen weniger förmlich, aber rechtlich dennoch hochrelevant:
- Ein Einzelrichter führt die Anhörung durch
- Ist ein Gutachten eingeholt worden, nimmt auch der Sachverständige teil
- Das Gericht beginnt regelmäßig mit einer Zusammenfassung der JVA-Stellungnahme und/oder des Gutachtens
- Dann erhält der Verurteilte Gelegenheit, sich zu äußern. Gerne auch mit Unterstützung durch seinen Verteidiger
- Eine endgültige Entscheidung fällt nicht im Termin, wird aber meistens angedeutet
- Die Entscheidung erfolgt im Nachgang schriftlich durch Gerichtsbeschluss
Ob eine Entlassung nach 2/3 überhaupt in Betracht kommt, hängt von verschiedenen rechtlichen Voraussetzungen ab. Diese erklären wir ausführlich in unserem Grundlagenartikel zur vorzeitigen Entlassung nach § 57 StGB.
Pflichtverteidigung für die Vertretung im Verfahren nach § 57 StGB
Eine Pflichtverteidigung ist in diesen Verfahren nur dann vorgesehen, wenn das Gericht ein forensisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten zur Prognose einholt. Das ist häufig der Fall bei:
- Sexualdelikten
- schweren Gewalttaten
- Fällen mit zweifelhafter Legalbewährung, in denen das Gericht eine Entlassung nicht von vornherein ausschließt
In allen anderen Fällen besteht kein Anspruch auf Pflichtverteidigung. Eine anwaltliche Vertretung ist aber dennoch möglich und oft entscheidend für den Erfolg.
Was tun bei Ablehnung? – Rechtsmittel und weitere Chancen
Wird Ihr Antrag auf vorzeitige Entlassung abgelehnt, stehen Ihnen Rechtsmittel zur Verfügung:
- Sofortige Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung
- Wird der Beschluss auf die Beschwerde aufgehoben, erfolgt ein neuer Anhörungstermin. Das Gericht muss dann erneut entscheiden, dies aber unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts.
- Wird die Entscheidung bestätigt, wird sie rechtskräftig.
Wichtig: Auch wenn der 2/3-Zeitpunkt bereits überschritten wurde, können Sie jederzeit einen neuen Antrag stellen. Man spricht dann von einer Entlassung zur Reststrafe.
Warum anwaltliche Vertretung beim 2/3-Termin entscheidend sein kann
Viele Mandanten unterschätzen den rechtlichen Spielraum in diesen Verfahren insbesondere, wenn die JVA die Entlassung nicht befürwortet. In der Praxis zeigt sich jedoch: Ohne anwaltliche Unterstützung sind die Erfolgsaussichten in diesen Fällen extrem gering.
Unsere Kanzlei hat sich auf genau diese Verfahren spezialisiert.
- Wir erkennen die entscheidenden Schwachstellen in der Stellungnahme der JVA
- bereiten Sie gezielt auf die Anhörung vor
- überzeugen das Gericht, auch gegen den Widerstand von JVA und Staatsanwaltschaft
In zahlreichen Fällen ist es uns gelungen, eine Entlassung nach Zweidrittel durchzusetzen, obwohl sowohl JVA als auch Staatsanwaltschaft diese abgelehnt hatten.
Belege für unsere erfolgreiche Arbeit finden Sie in den Referenzen – Entscheidungen im Strafvollzug, wo wir Originalbeschlüsse veröffentlichen.
Nutzen Sie Ihre Chance – wir holen Sie raus
Der 2/3-Termin ist Ihre reale Chance, die Haft deutlich früher zu verlassen. Aber diese Chance ist kein Selbstläufer. Vor allem wenn die JVA die Entlassung ablehnt oder ein Gutachten kritisch ausfällt, ist die anwaltliche Vertretung entscheidend.
Lassen Sie uns gemeinsam Ihre Entlassung nach § 57 StGB durchsetzen – wir wissen, wie es geht.
Sie möchten prüfen, ob eine Vertretung in Ihrem Fall sinnvoll ist?
Nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf – schnell, diskret und kompetent.