Wer als Ausländer in Deutschland eine Freiheitsstrafe verbüßt, muss nicht automatisch bis zum letzten Tag im Gefängnis bleiben. Es gibt klare rechtliche Möglichkeiten, um den Haftalltag zu verbessern und die Entlassung zu beschleunigen – bis hin zur vorzeitigen Entlassung schon zur Halbstrafe, etwa über § 456a StPO.
Unsere Kanzlei ist auf den Strafvollzug spezialisiert und wir vertreten bundesweit in allen Fragen – von Lockerungen bis zur Abschiebungsregelung.
- Warum ausländische Gefangene oft benachteiligt werden
- Strengere Beurteilung der Fluchtgefahr
- Ungeklärte aufenthaltsrechtliche Situation
- Weniger familiäre Unterstützung
- Eingeschränkter Zugang zu Therapie- und Arbeitsmöglichkeiten
- Frühere Entlassung durch § 456a StPO – Abschiebung statt Strafende
- Ihr Vorteil mit unserer Jahresvertretung
Warum ausländische Gefangene oft benachteiligt werden
Trotz dieser Chancen stehen ausländische Inhaftierte im deutschen Strafvollzug häufig vor zusätzlichen Hürden, die ohne anwaltliche Unterstützung schwer zu überwinden sind.
Strengere Beurteilung der Fluchtgefahr
Deutsche Gerichte und Justizvollzugsanstalten gehen bei Gefangenen ohne festen Lebensmittelpunkt in Deutschland von einer höheren Fluchtgefahr aus.
Folgen:
- Weniger Chancen auf Lockerungen wie Ausgänge, Arbeit außerhalb der JVA oder Hafturlaub
- Seltener offener Vollzug
- Geringere Chancen auf eine Entlassung nach Halbstrafe oder 2/3-Strafe.
Ungeklärte aufenthaltsrechtliche Situation
Wer möglicherweise abgeschoben wird oder bereits ein laufendes Ausweisungsverfahren hat, wird von der JVA in der Regel nicht in den offenen Vollzug gelassen – auch wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Aus Sicht der Anstalt besteht das Risiko, dass sich der Gefangene der Abschiebung entzieht.
Weniger familiäre Unterstützung
Familienkontakte sind für die Resozialisierung und Entlassungsvorbereitung entscheidend. Ausländische Gefangene sind jedoch oft hunderte oder tausende Kilometer von ihren Angehörigen entfernt.
Folgen:
- Seltene Besuche
- Kaum Möglichkeit für Ausgänge mit Begleitung eines Angehörigen
- Schlechtere Nachweismöglichkeiten für positive soziale Bindungen (wichtiger Faktor für Lockerungen)
Eingeschränkter Zugang zu Therapie- und Arbeitsmöglichkeiten
Ausländer im Strafvollzug haben oft weniger Möglichkeiten, an wichtigen Therapieprogrammen teilzunehmen:
- Nach § 35 BtMG ist für eine Drogentherapie regelmäßig eine Kostenzusage des Versicherungsträgers und die Zustimmung der Ausländerbehörde erforderlich.
- Ein Arbeitsverhältnis außerhalb der JVA kann nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde aufgenommen werden – was häufig verweigert wird.
- Bei bestimmten Delikten, insbesondere Sexualstraftaten, ist eine Therapie oft entscheidend für eine vorzeitige Entlassung – fehlende Sprachkenntnisse können eine Teilnahme unmöglich machen.
Wichtig:
Therapien und Arbeit sind häufig Voraussetzung für den offenen Vollzug oder eine Entlassung nach 1/2 oder 2/3 der Strafe. Wenn diese Maßnahmen nicht durchgeführt werden können, verzögern sich Lockerungen oder entfallen ganz.
Frühere Entlassung durch § 456a StPO – Abschiebung statt Strafende
§ 456a StPO regelt, dass ausländische Gefangene bereits zur Hälfte der Strafe entlassen werden können, wenn sie im Anschluss unverzüglich abgeschoben werden.
Eine positive Sozialprognose ist dafür nicht erforderlich.
Das bedeutet:
- Deutlich frühere Entlassung als bei deutschen Staatsangehörigen
- Gilt sogar bei schweren Delikten wie Sexualstraftaten, bei denen eine 2/3-Entlassung für Deutsche schwer zu erreichen ist
Der Preis:
- Entlassung ausschließlich zur Abschiebung
- Mehrjähriges Rückkehrverbot
- Kein „Neuanfang“ in Deutschland möglich
Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in unserem Artikel: §456a StPO – Entlassung zur Halbstrafe bei Abschiebung.
Ihr Vorteil mit unserer Jahresvertretung
Gerade für ausländische Inhaftierte ist es wichtig, dass alle Belange im Strafvollzug von Anfang an professionell betreut werden – ohne dass bei jedem neuen Antrag oder Problem wieder Kosten entstehen.
Unsere Kanzlei bietet eine jährliche Vertretung im Strafvollzug zu einem festen Pauschalpreis an.
Sie erhalten:
- Einen spezialisierten Ansprechpartner in allen Strafvollzugsfragen
- Beratung zu Haftverkürzung, Strafaufschub oder § 456a StPO
- Anträge auf Lockerungen und Verlegung
- Gerichtliche Anträge nach § 109 StVollzG zur Überprüfung von JVA-Maßnahmen
- Vertretung in gerichtlichen Anhörungsterminen
So wissen Sie von Anfang an, welche Kosten entstehen – und können sicher sein, dass Ihr Fall kontinuierlich und ohne Verzögerung betreut wird.
Kontaktieren Sie uns, wenn Sie oder ein Angehöriger als Ausländer im Strafvollzug Unterstützung benötigen. Wir vertreten Mandanten bundesweit und kennen die besonderen Herausforderungen dieser Situation aus der Praxis.