Unsere Mandantin, Mutter einer 14-jährigen Tochter, wurde rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Die Vollstreckungsbehörde setzte die Ladung zum Strafantritt zunächst aus – nach unserem erfolgreichen Antrag auf Strafaufschub gemäß § 456 StPO.
Ausschlaggebend war das Kindeswohl: Zwar lebt die Tochter im Haushalt des Vaters weiter, dieser ist jedoch als LKW-Fahrer im Fernverkehr tätig und über viele Tage hinweg nicht zu Hause. Die kurzfristige Umstellung auf eine Beschäftigung im Nahverkehr war nicht möglich – genau das aber wäre nötig gewesen, um eine durchgehende Betreuung sicherzustellen.
Die Staatsanwaltschaft sah die Übernahme der Sorge durch unsere Mandantin als begründeten Aufschubgrund an. Der Strafantritt wurde daher um volle vier Monate verschoben – ein wichtiger Erfolg, der familiäre Stabilität ermöglicht und dem Kind erspart, kurzfristig anderweitig untergebracht zu werden.
Download: Beschluss