Rückverlegung aus dem offenen in den geschlossenen Vollzug („Abschuss“) – Soforthilfe vom Spezialisten für Strafvollzug

Plötzliche Rückverlegung aus dem offenen in den geschlossenen Vollzug? Wer jetzt nichts unternimmt, riskiert seine vorzeitige Entlassung. 

Unter Gefangenen spricht man vom „Abschuss“ – und tatsächlich trifft diese Entscheidung wie ein Schlag: Rückkehr in die Isolation, Verlust von Lockerungen, gefährdete Entlassungschancen. Doch nicht jede Rückverlegung ist rechtmäßig.

Gefährdung der vorzeitigen Entlassung

Eine Rückverlegung wirkt sich regelmäßig negativ auf die Möglichkeit aus, vorzeitig entlassen zu werden – etwa nach Zweidrittelstrafe (§  57 Abs. 1 StGB) oder Halbstrafe (§  57 Abs. 2 StGB):

Solche Entscheidungen trifft die JVA z. B. wenn:

  • ein angeblicher Pflichtverstoß vorliegt
  • ein neues Ermittlungsverfahren bekannt wird
  • Sonst die Anstalt das Vertrauen in den Gefangenen verloren glaubt

Wer aus dem offenen Vollzug abgeschossen wird, verliert häufig auch die Chance auf frühzeitige Entlassung. Gerade deshalb lohnt sich eine rechtliche Überprüfung fast immer. 

Was verlangt das Gesetz?

Die Rückverlegung ist nur dann rechtmäßig, wenn ein konkreter Pflichtverstoß vorliegt, die JVA den Sachverhalt vollständig aufklärt und dem Gefangenen rechtliches Gehör gewährt wurde. Außerdem die JVA ihr Ermessen korrekt ausübt (Abwägung, Verhältnismäßigkeit etc.)

Die Rückverlegung ist rechtlich überprüfbar – und viele Maßnahmen halten einer gerichtlichen Kontrolle nicht stand. Ermessensfehler oder unzureichendeBegründungen sind häufig – und führen bei gerichtlicher Überprüfung oft zur Aufhebung der Maßnahme.

Typische Gründe für eine Rückverlegung im offenen Vollzug 

In der Praxis berufen sich Justizvollzugsanstalten häufig auf folgende Konstellationen:

  • Besitz oder Konsum von Betäubungsmitteln (BTM)
    Selbst kleinste Mengen – auch bei bloßem Verdacht – können zum Abschuss führen.
  • Alkoholkonsum während Lockerungen
    Wird als Vertrauensbruch wegen Verstoßes gegen die Anstaltsordnung gewertet.
  • Verspätete Rückkehr aus Ausgang oder Freigang
    Häufige Ursache: Zugausfall oder Verspätung. Trotzdem wird oft pauschal rückverlegt – obwohl kein schuldhaftes Verhalten vorliegt.
  • Verstoß gegen Ausgangsbedingungen
    Etwa unangemeldete Wege, Fehlen am Arbeitsplatz oder unerlaubter Kontakt zu bestimmten Personen.
  • Handyfund im Haftraum oder bei Rückkehr
    Der nicht genehmigte Besitz eines Mobiltelefons ist ein häufiger Grund für Rückverlegungen.
  • Kontakt zu nicht genehmigten Personen
    Selbst zufällige Begegnungen mit Mitangeklagten oder Opfern können problematisch sein.
  • Anonyme Hinweise oder bloße Gerüchte
    Z. B. über Fluchtpläne oder Drogenkonsum – oft ohne belastbare Grundlage.

Wichtig: Solche Vorwürfe müssen belegt, eingeordnet und abgewogen werden – bloße Mutmaßungen reichen nicht.

Reicht ein offenes Ermittlungsverfahren als Grund?

Nein, nicht automatisch.
Ein Ermittlungsverfahren stellt keinen Pflichtverstoß dar – schon gar nicht, wenn es:

  • bereits vor der Verlegung in den offenen Vollzug bekannt war
  • seit langer Zeit ohne Ergebnis läuft, selbst wenn die JVA das Verfahren nicht kannte 

Die bloße Existenz eines Verfahrens rechtfertigt keine Rückverlegung. Die JVA muss vielmehr darlegen, welche konkreten neuen Umstände eine veränderte Risikobewertung rechtfertigen. Das wird regelmäßig außer Acht gelassen und kann bei einer gerichtlichen Überprüfung zur Rückverlegung in den offenen Vollzug führen.

Welche Rechtsmittel gibt es?

Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §  109 StVollzG (umgangspr.: „109er“)

Das Strafvollstreckungsgericht prüft, ob die Rückverlegung rechtswidrig war. Ziel ist die Rückkehr in den offenen Vollzug.

Einstweilige Anordnung nach §  114 StVollzG

Sinnvoll, wenn eine schnelle Entscheidung nötig ist. Die Rückverlegung kann vorläufig rückgängig gemacht werden, wenn besondere Gründe für eine Eilbedürftigkeit einer Entscheidung vorliegen.

Warum anwaltliche Hilfe entscheidend ist

Die Erfolgsaussichten hängen davon ab, ob die JVA ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Ein spezialisierter Anwalt kann:

  • gerichtliche Anträge sauber formulieren
  • Schwächen der Entscheidung aufdecken
  • Verstöße gegen Anhörung, Begründung oder Abwägung rügen
  • und damit Ihre Chancen auf Rückkehr in den offenen Vollzug – und damit auf vorzeitige Entlassung – deutlich verbessern

Als Spezialisten für den Strafvollzug kennen wir die Argumentation der Anstalten und die Fehler, die ihnen dabei unterlaufen.

Nicht hinnehmen – sondern handeln

Die Rückverlegung ist nicht nur psychisch belastend, sie kann langfristige Folgen für die Entlassungsperspektive des Gefangenen haben.
Ein rechtlicher Kampf lohnt sich fast immer, denn es steht viel auf dem Spiel: Freiheit, Lockerungen, Entlassungschancen.

Ihnen oder einem Angehörigen droht der „Abschuss?
Ich prüfe die Rückverlegung umgehend – und helfe Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.