Ein drohender Haftantritt konnte im letzten Moment abgewendet werden: Das Landgericht Münster hat auf die sofortige Beschwerde den Widerruf der Bewährung aufgehoben. Der Grund: Das Amtsgericht Borken hatte die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Anhörung des Verurteilten schlicht unterlassen und sich auf alte Berichte gestützt.
Im zugrundeliegenden Fall war der Mandant wegen Drogenhandels und Beleidigung verurteilt worden. Die Strafe war zur Bewährung ausgesetzt worden – verbunden mit Auflagen wie Therapie, Geldzahlung und gemeinnütziger Arbeit. Später beantragte die Staatsanwaltschaft den Widerruf, dem das Amtsgericht prompt stattgab – ohne vorherige Anhörung des Betroffenen.
Ein klarer Verstoß gegen § 453 StPO, wie das Landgericht feststellte. Die Vorschrift schreibt vor, dass vor einem Bewährungswiderruf in der Regel eine persönliche Anhörung zu erfolgen hat, insbesondere wenn neue Umstände zu prüfen sind. Genau diese hatte das Amtsgericht versäumt.
Download: Beschluss des AG Borken