Strafverteidigung bei Untersuchungshaft

„Aufmachen, Polizei!“ hämmert es um 6:00 Uhr morgens an der Tür. Sie werden aus dem Schlaf gerissen. Die Tür wird aufgestoßen und ein halbes Dutzend Polizeibeamte stürmt in Ihre Wohnung und legt Ihnen Handfesseln an. Von diesem Moment an ändert sich Ihr Leben schlagartig. Trennung von der Familie, Verlust des Arbeitsplatzes – das sind nur einige Begleiterscheinungen. 

Die Strafverteidigung in Haftsachen unterscheidet sich stark von gewöhnlichen Strafverfahren. Als renommierter Strafverteidiger habe ich mich auf die Verteidigung von Mandanten während der Untersuchungshaft, Strafhaft und im Maßregelvollzug spezialisiert.

In diesem Artikel biete ich Ihnen einen Überblick über den Verfahrensgang und Besonderheiten von Strafverfahren in Haftsachen, einen Einblick in meine Kompetenzen auf dem Gebiet der Strafverteidigung in Haftsachen sowie die rechtlichen Möglichkeiten, die Inhaftierung des Beschuldigten schnellstmöglich zu beenden und gleichzeitig die Hauptverhandlung optimal vorzubereiten und effektiv zu gestalten.

Grundsätzliches zur Strafverteidigung bei Untersuchungshaft

Die Inhaftierung des Beschuldigten aufgrund eines Haftbefehls vor Abschluss des Strafverfahrens ist ein schwerwiegender Eingriff in die Grundrechte des Beschuldigten und steht im Gegensatz zur Unschuldsvermutung. 

Zum Zeitpunkt der Inhaftierung hatte der Beschuldigte in der Regel noch gar keine Möglichkeit, sich mit den Tatvorwürfen auseinanderzusetzen, geschweige denn die Vorwürfe zu entkräften. Trotzdem wird mit dem Vollzug des Haftbefehls das gewohnte Leben des Beschuldigten abrupt beendet. In kaum einem anderen Fall bedarf der Beschuldigte unverzüglich eine professionelle anwaltliche Unterstützung. Mit Beginn der Untersuchungshaft werden zugleich die Kontaktmöglichkeiten des Beschuldigten massiv beschränkt (§ 119 StPO).  Angehörige dürfen den Beschuldigten erst nach Erteilung einer Besuchserlaubnis in der Justizvollzugsanstalt zu den Bedingungen der Justizvollzugsanstalt besuchen. Das bedeutet, dass der Besuch durch die Justiz überwacht wird und der Besuch – je nach Justizvollzugsanstalt – auf ein bis zweimal im Monat beschränkt ist. Briefe werden ebenfalls kontrolliert und kommen deshalb teilweise erst Wochen später an. 

Auch für den Strafverteidiger sind Haftsachen mit einem erhöhten Aufwand verbunden. Besuche müssen organisiert und mit der Justizvollzugsanstalt abgestimmt werden. Besprochen werden müssen neben der Verteidigung in dem Strafverfahren auch die Haftsituation und die rechtlichen Möglichkeiten, diese vorzeitig zu beenden. Zudem haben auch die Angehörigen legitime Interessen und möchten auf dem Laufenden gehalten werden. Diesem Mehraufwand trägt das Gesetz dadurch Rechnung, dass Pflichtverteidiger einen Gebührenzuschlag erhalten.

Leider müssen viele Beschuldigte und erst recht deren Angehörige erfahren, dass der Pflichtverteidiger wenig engagiert ist und alle Beteiligten insbesondere nicht ausreichend über das Vorgehen informiert. Das fängt schon damit an, dass manche Pflichtverteidiger sich nicht um Besucherlaubnisse der Angehörigen kümmern. Dabei ist der Beschuldigte im Gefängnis allein und braucht jede Unterstützung, die er kriegen kann. Mandanten wie Angehörige fühlen sich dann zu recht allein gelassen. Hinzu kommen Standardprozedere wie die schnelle Haftprüfung ohne jeden Mehrwert, die nicht zur Freilassung des Mandanten führt, dafür aber eine Gebühr für den Pflichtverteidiger produziert. Strafverteidigung in Haftsachen ist schlichtweg nichts für nebenberufliche Pflichtverteidiger, sondern für Profis. Dort, wo die Justiz am härtesten zuschlägt, müssen Spezialisten ans Werk. Nur dann hat der Beschuldigte eine effektive Verteidigung.

Das außergerichtliche Ermittlungsverfahren

Strafrechtliche Verfahren beginnen immer mit einem Ermittlungsverfahren. In diesem Verfahrensstadium sammeln die Ermittlungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaft) Beweise gegen den Beschuldigten, um eine Anklageerhebung vorzubereiten. In den meisten Fällen erfährt der Beschuldigte erst durch die Verhaftung, dass es ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen ihn gibt. Tatsächlich wurde das Ermittlungsverfahren aber bereits geraume Zeit vor der Verhaftung eingeleitet. Möglicherweise wurde der Beschuldigte über mehrere Monate observiert, seine Telefongespräche wurden abgehört und es wurden Zeugen befragt. Hat die Staatsanwaltschaft aus ihrer Sicht ausreichende Erkenntnisse gegen den Beschuldigten sammeln können, beantragt sie einen Haftbefehl gegen ihn. 

Anders verhält es sich, wenn eine schwere Straftat den Ermittlungsbehörden bekannt geworden ist, ohne dass es zuvor Ermittlungen gegen den Beschuldigten gegeben hat. In diesem Fall wird der Beschuldigte in der Regel von der Polizei zunächst nur vorläufig festgenommen. Er befindet sich dann in Polizeigewahrsam. Zu diesem Zeitpunkt existiert noch kein Haftbefehl. Deshalb muss der Beschuldigte spätestens nach Ablauf von 24 Stunden entweder dem Haftrichter vorgeführt oder wieder in Freiheit entlassen werden. Die Staatsanwaltschaft wird in der Zwischenzeit den Erlass eines Haftbefehls schriftlich beantragen.

Für den Erlass des Haftbefehls ist der Ermittlungsrichter beim örtlichen Amtsgericht zuständig. Der Ermittlungsrichter war bis zu diesem Zeitpunkt in die strafrechtlichen Ermittlungen noch nicht eingebunden. Er erhält eine Ermittlungsakte zusammen mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft, gegen den Beschuldigten einen Haftbefehl zu erlassen. Aufgabe des Ermittlungsrichters ist es dann, den Tatverdacht gegen den Beschuldigten anhand der Ermittlungsakte sowie das Vorliegen von Haftgründen zu prüfen.

Der Haftvorführungstermin

Unabhängig davon, ob gegen den Beschuldigten im Vorfeld strafrechtliche Ermittlungen gelaufen sind oder ob seine Verhaftung anlässlich des Bekanntwerdens einer schweren Straftat geschehen ist: in beiden Fällen wird der Beschuldigte dem Haftrichter persönlich vorgeführt (§ 115 StPO). In diesem Termin wird ihm der Haftbefehl ausgehändigt und ihm inhaltlich durch Verlesung des Haftbefehls persönlich bekannt gemacht. Ihm wird Gelegenheit gegeben, sich zu den Tatvorwürfen und den Haftgründen zu äußern. Hat der Beschuldigte noch keinen Verteidiger, wird ihm kurzerhand vom Gericht ein (beliebiger) Pflichtverteidiger beigeordnet. Der Pflichtverteidiger wird durch das Gericht selbst ausgewählt, das heißt, der Beschuldigte wird nicht zuvor gefragt. Eine besondere Qualifikation muss der Pflichtverteidiger nicht ausweisen. Es kommt in der Praxis deshalb leider vor, dass Rechtsanwälte aus anderen Fachbereichen gelegentlich als Pflichtverteidiger auftreten.

In dem Termin geht es der Justiz nur darum, dass dem Beschuldigten der Haftbefehl bekannt gemacht wird. Erst dann darf dieser endgültig vollzogen werden und der Beschuldigte darf in Untersuchungshaft verbracht werden. Allerdings ist der Erlass eines Haftbefehls an 2 Voraussetzungen geknüpft.

Der Termin zur Vorführung beim Haftrichter kann und sollte dazu genutzt werden, die Haftgründe auszuräumen oder zumindest abzuschwächen. Während die Verteidigung zu diesem Zeitpunkt keine Einsicht in die Ermittlungsakte hat und deshalb die Beweise weder prüfen noch Gegenbeweise erbringen kann, ist eine Verteidigung gegen die Haftgründe in der Regel auch ohne Ermittlungsakte möglich und sollte auch wahrgenommen werden, um eine Haftverschonung zu erreichen. Mit richtigem Einsatz wird aus einem Haftvorführungstermin dann ein echter Haftprüfungstermin, in dem die Voraussetzungen für eine Freilassung tatsächlich überprüft werden. Nur dann hat der Beschuldigte eine echte Chance, wieder auf freiem Fuß gesetzt zu werden. 

Haftprüfung und Beschwerde (§ 118 StPO)

Kommt der Beschuldigte nicht wieder frei, bestehen mit dem Antrag auf Haftprüfung und der Beschwerde zwei Mittel, um eine Freilassung zu erreichen. Die richtige Auswahl des Mittels kommt hierbei entscheidender Bedeutung zu. 

Stellt die Verteidigung einen Antrag auf Haftprüfung, wird ein mündlicher Termin mit dem Gericht innerhalb der nächsten 2 Wochen ab Eingang des Antrags vereinbart. Der Beschuldigte erhält dann – erneut – Gelegenheit, etwas zu seiner Verteidigung vorzubringen. Das können eine Stellungnahme zum Tatvorwurf oder Ausführungen zu den Haftgründen sein. Das Gericht wird dann unter Berücksichtigung des Vortrags eine Entscheidung darüber treffen, ob die Untersuchungshaft fortdauert oder der Beschuldigte in Freiheit kommt. Es entscheidet der gleiche Ermittlungsrichter, der den Haftbefehl erlassen hat.

Legt die Verteidigung hingegen eine Beschwerde ein, wird ein schriftliches Verfahren durchgeführt. Ein mündlicher Termin findet (ohne besonderen Antrag) nicht statt. Die Akte wird zunächst dem Ermittlungsrichter am Amtsgericht vorgelegt, der dem Haftbefehl erlassen hat. Sämtliche Argumente kann die Verteidigung in der Beschwerdebegründung vortragen. Der Ermittlungsrichter kann der Beschwerde entweder abhelfen und die Freilassung des Beschuldigten anordnen, oder er hält an seiner bisherigen Position fest. Dann muss er die Akte dem nächsthöheren Gericht, dem Landgericht, vorlegen. Über die Sache entscheiden dann letztlich andere Richter, nämlich die Richter der Beschwerdekammer am Landgericht.       

Beide Wege haben Vor- und Nachteile:

Bei einer Haftprüfung entscheidet derselbe Richter, der sich schon einmal gegen die Freilassung des Beschuldigten entschieden hat. Ihn zu überzeugen, dass jetzt ein anderes Ergebnis richtig ist, wird schwierig. Der Ermittlungsrichter wird seine eigene Entscheidung nur dann korrigieren, wenn es hierzu gewichtige Gründe gibt. Fehler räumen Richter äußerst selten ein. Den Ermittlungsrichter einfach nur darauf hinzuweisen, dass seine Entscheidung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen falsch war, ist selten erfolgreich. Das gilt selbst dann, wenn dies mit Argumenten untermauert wird. Es bedarf regelmäßig eines neuen Sachvortrags durch die Verteidigung. Das hat schon eine wichtige psychologische Komponente: Kann die Verteidigung neue Punkte vorbringen, so kann der Richter sein Gesicht wahren und eine Freilassung entgegen seiner ursprünglichen Entscheidung anordnen. Er wird sich sagen: „Hätte ich das vorher gewusst, hätte ich schon beim ersten Mal so entschieden.“ Einen Fehler eingestehen muss er sich nicht.

Über die Verteidigung neue Gesichtspunkte in das Verfahren einzubringen ist weder eine Ausnahme noch ist es sonderlich schwierig. Es ist ein Kernbereich der Strafverteidigung, das vorläufige Aktenergebnis zu Gunsten des Beschuldigten zu verändern. Nach Akteneinsicht erhält die Verteidigung zunächst alle relevanten Informationen, die auch die Justiz hat. Die aus der Akte relevanten Tatsachen können überprüft werden und es kann eine Gegendarstellung vorgebracht werden. Eine gut vorbereitete Stellungnahme zum Tatvorwurf kann den dringenden Tatverdachts entfallen lassen oder ihn zumindest abschwächen. Angaben zu den persönlichen Verhältnissen können die Haftgründe milder erscheinen lassen oder sie sogar ganz entfallen lassen.

Die maßgeblichen Angaben und Argumente können entweder mündlich (Haftprüfung) oder schriftlich (Beschwerde) vorgetragen werden. Doch welche Variante hat bessere Erfolgsaussichten?

Statistisch hat die Beschwerde höhere Erfolgsaussichten. 

Das dürfte an der erwähnten Psychologie liegen, dass Richter ihre eigenen Entscheidungen äußerst ungerne korrigieren. Ich bin aus diesem Grund auch ein Verfechter der Beschwerde. Eine Haftprüfung „ins Blaue hinein“ halte ich für nicht zielführend, da es die Freilassung des Mandanten in vielen Fällen nur verzögert. Hat die Haftprüfung keinen Erfolg, muss ohnehin Beschwerde eingelegt werden. Allerdings prüfe ich vor einer Beschwerde den Sachverhalt und telefoniere oft mit der Staatsanwaltschaft und dem Ermittlungsrichter. Dann kann vor einem etwaigen Termin ausgelotet werden, ob und zu welchen Bedingungen eine Freilassung für die Justiz in Betracht kommt. Wird eine Freilassung kategorisch ausgeschlossen, lohnt sich eine Haftprüfung nicht. Dann sollte sofort der Weg der Beschwerde gewählt werden. Wird allerdings eine Einigung mit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht erzielt oder ist eine positive Entscheidung durch das Gericht zumindest nicht ausgeschlossen, kann ein Haftprüfungsantrag lohnenswert sein und wird von mir in diesem Fall auch regelmäßig gestellt. 

Die weitere Beschwerde (§ 310 StPO)

Haben sowohl Haftprüfung als auch Beschwerde beim Landgericht keinen Erfolg, ist in Haftsachen eine sogenannte „weitere Beschwerde“ zum Oberlandesgericht zulässig. Das Verfahren ist identisch zum Verfahren der Beschwerde. Die Verteidigung legt „weitere Beschwerde“ gegen die Entscheidung des Landgerichts ein. Die Beschwerde sollte begründet bzw. die Begründung der ersten Beschwerde sollte erweitert werden, sofern das Landgericht Ausführungen hierzu gemacht hat. 

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist bindend. Lehnt das Oberlandesgericht eine Freilassung ab, existiert hiergegen kein Rechtsmittel mehr (§ 310 Absatz 2 StPO). Es sollte daher gründlich erwogen werden, ob die Verteidigung sämtliche Mittel erforscht und in die Beschwerde eingebracht hat. 

Allerdings gilt die Haft auch bei einem Nichterfolg der „weiteren Beschwerde“ nicht grenzenlos. In Haftsachen soll aufgrund des Beschleunigungsgebots innerhalb von 6 Monaten der erste Hauptverhandlungstag stattfinden. Eine Anklageerhebung wird in der Regel einige Zeit davor erfolgen, damit ein Termin innerhalb der 6-Monats-Frist möglich ist. 

Wird die Frist nicht eingehalten, ist das zuständige Gericht verpflichtet, die Sache dem Oberlandesgericht vorzulegen und einen Bericht darüber abzugeben. Das Gericht hat sich zu erklären, warum die Sache nicht innerhalb der Frist verhandelt werden konnte. Bestehen keine gewichtigen Gründe für die Verzögerung der Justiz, war die Verzögerung also von der Justiz ohne einsichtigen Grund verschuldet (eine generelle Arbeitsüberlastung reicht hierfür nicht aus), so wird das Oberlandesgericht die Freilassung des Beschuldigten anordnen. Das ist in der Vergangenheit tatsächlich schon oft geschehen. Natürlich sollte sich die Verteidigung hierauf nicht verlassen. Eine Entlassung aus der Untersuchungshaft ist nur in wenigen Fällen dem Zufall bzw. der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung geschuldet. Eine auf die Ermittlungsakte abgestimmte Stellungnahme, verbunden mit einem zielgerichteten Vortrag zu den Lebensverhältnissen des Mandanten kann aber die Haftgründe ausräumen oder so abschwächen, dass trotz einer hohen Strafandrohung eine Entlassung gegen Auflagen wie einer regelmäßigen Meldepflicht bei der örtlichen Polizeidienststelle möglich wird. 

Die Durchsuchung

Parallel zur Festnahme erfolgt regelmäßig eine Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten. Die Durchsuchung hat das Ziel, Beweismittel zur Überführung des Beschuldigten zu finden und diese zu sichern. 

Zur Durchsuchung ist – außer im seltenen Fall der Gefahr im Verzug – immer ein gerichtlicher Durchsuchungsbeschluss erforderlich. Allerdings kann der Durchsuchungsbeschluss vorab auch mündlich erfolgen. Das ist keine Seltenheit, wenn nach einem Hinweis auf Straftaten polizeilichen Maßnahmen stattgefunden haben oder stattfinden sollen. Der Beschuldigte hat die Durchsuchung zu dulden und muss dem Hinweis der Polizei, dass ein mündlicher Durchsuchungsbeschluss vorliegt, vertrauen. Er sollte sich aber keinesfalls mit der Durchsuchung einverstanden erklären oder auf Durchsuchungszeugen verzichten. Es kommt häufig vor, dass Gegenstände an einem anderen Ort als dem tatsächlichen Fundort sichergestellt werden.  Dies kann je nach Lage des Falls drastische Konsequenzen haben. Zu denken ist etwa an ein Messer, versteckt in einer vollen Schublade, dass auf dem Tisch fotografiert wird. Später wird in der Ermittlungsakte der Tisch als Fundort dargestellt mit dem Hinweis, dass das Messer jederzeit zugriffsbereit dort gelegen hat. Bei Betäubungsmitteldelikten kann dies eine Mindeststrafe von 5 Jahren auslösen (§ 30a Absatz 2 Nummer 2 BtMG), anstatt einer Mindeststrafe von nur 1 Jahr (§ 29a Absatz 1 Nummer 2 BtMG).

Wichtig bei der Durchsuchung ist es auch, keine Angaben zum Sachverhalt zu machen. Das gilt sowohl für den Beschuldigten, aber auch für dessen Partner oder Freunde, die zufällig bei der Durchsuchung zugegen sind. Jede Spontanäußerung ist gerichtsverwertbar und bringt Mandanten regelmäßig in große Schwierigkeiten. Die Polizei ist geschult darin, Äußerungen zu provozieren und diese in der Ermittlungsakte aufzubereiten. Antworten Sie deshalb nicht auf Fragen zum Tatvorwurf, sondern verweisen Sie auf Ihren Verteidiger bzw. geben an, sich mit einem Verteidiger zuerst in Verbindung setzen zu wollen. 

Die Sicherstellung, Auswertung & Rückgabe von Asservaten 

Im Vordergrund der Durchsuchung steht bei nahezu allen strafrechtlichen Tatvorwürfen die Suche nach Kommunikationsgeräten wie Smartphones, PC und Laptops sowie Festplatten, CDs, DVDs und sonstige Speichermedien. Alle elektronischen Speichermedien werden im Anschluss untersucht. Bei fast allen Delikten kommt eine Auswertung des Kommunikationsverkehrs in Betracht. Bei Betäubungsmitteldelikten versucht man den Chatverkehr zwischen Lieferanten und Abnehmer zu finden und gegebenenfalls noch nicht bekannte Taten zu ermitteln. Bei Betrugsvorwürfen unter Verwendung des Internets soll nachvollzogen werden, ob der Beschuldigte die fraglichen Angebote verfasst hat. Bei Sexualdelikten spielt der Nachrichtenverlauf zwischen Täter und Opfer eine gewichtige Rolle. Hier alle Delikte aufzuzählen, würde den Rahmen sprengen. Die Informationen ist: Auf die Kommunikationsgeräte und deren Inhalt möchte die Justiz immer zugreifen. Sie werden überdurchschnittlich oft zum Beweismittel gegen den Beschuldigten.

Eine Pflicht zur Herausgabe von PIN, PUK und Passwörter besteht nicht. Beschuldigte sollten auf keinen Fall diese Daten freiwillig herausgeben. Die Polizei schafft es in erstaunlich vielen Fällen nicht, die Asservate ohne die Zugangsdaten zu entschlüsseln. In geeigneten Fällen können über den Verteidiger zu einem späteren Zeitpunkt immer noch Daten herausgegeben werden, wenn dies für den Beschuldigten vorteilhaft ist. Eine mangelnde Kooperation wirkt sich später kaum nachteilhaft aus. Es ist das gute Recht des Beschuldigten, nicht an seiner Überführung mitzuwirken. Daher ist es auch unzulässig, ohne erfolgreiche Datenauswertung davon auszugehen, dass sich etwas Verbotenes auf den verschlüsselten Asservaten befindet. 

Konnte die Polizei elektronische Speichermedien sicherstellen, wird sie diese auswerten. Die Auswertezeiten variieren. Befindet sich der Beschuldigte aber in Untersuchungshaft, wird die Auswertung stets priorisiert erfolgen. Die Justiz läuft durch eine verzögerte Sachbearbeitung ansonsten Gefahr, den Beschuldigten nach Ablauf der 6-Monats-Frist wieder auf freiem Fuß setzen zu müssen. Mit dem Ergebnis der Auswertungen ist deshalb innerhalb weniger Monate zu rechnen. Nur bei einer großen Anzahl von Asservaten kann es geschehen, dass die Polizei trotz Priorisierung die Auswertung aller Geräte nicht abschließen kann. In dem Fall hat die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, die Auswertung abzuwarten und den Zeitverzug mit der hohen Anzahl an auszuwertenden Asservaten begründen. Das Oberlandesgericht könnte dieser Argumentation folgen und eine Haftdauer über die 6 Monate hinaus beschließen – sicher ist das aber nicht. Deshalb wird die Staatsanwaltschaft in den meisten Fällen das Risiko ausschließen wollen und nur eine Anklage über den bereits ausgewerteten Teil erheben. Im Übrigen kann sie das Verfahren abtrennen und ein neues Ermittlungsverfahren einzuleiten. Dadurch läuft sie aber Gefahr, dass ein Strafklageverbrauch hinsichtlich der gegebenenfalls noch nicht bekannten Taten eintreten könnte. Haftsachen bringen deshalb auf verschiedenen Ebenen nicht selten auch die Strafjustiz an ihre Grenzen. Der Verteidiger sollte deshalb in der Lage sein, dies für seine Mandanten auszunutzen. 

Nach Abschluss der Auswertungen können diejenigen Asservate wieder abgeholt werden, die für das Strafverfahren ersichtlich keine Rolle spielen. Alle Asservate, die möglicherweise als Beweismittel dienen könnten, werden nicht herausgegeben. Soweit diese weder Tatmittel noch Tatprodukt sind, werden sie erst nach Abschluss des Strafverfahrens wieder herausgegeben. Die Aushändigung erfolgt in Haftsachen in der Regel über Angehörige, die von dem Beschuldigten zur Abholung der Asservate bei der Polizei bevollmächtigt werden. Die Polizei sendet Asservate in der Regel nicht per Post zu – auch nicht in die JVA. 

Die Vorbereitung der Hauptverhandlung

Neben einer Klärung der Haftfrage dient das Ermittlungsverfahren der Verteidigung vor allem dazu, die Hauptverhandlung vorzubereiten (wenn eine Anklageerhebung aufgrund der Beweissituation erkennbar nicht verhindert werden kann). Bis zu einer Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft gibt es einiges zu tun. 

Zunächst muss der Akteninhalt und die Beweissituation mit dem Mandanten besprochen werden. Der Mandant kann Informationen liefern, auf deren Basis die Verteidigung eine Einlassung / Stellungnahme im Ermittlungsverfahren abgeben kann. Ob eine solche Stellungnahme im Ermittlungsverfahren abgegeben werden sollte, hängt von den Gegebenheiten des Falles und den Zielen der Verteidigung ab. Ein Schweigen im Ermittlungsverfahren ist in sehr vielen Fällen die beste Strategie, wenn der Tatvorwurf bestritten wird. Sie sichert größtmögliche Flexibilität im Hauptverfahren. Existieren aber Zeugen oder sonstige Beweismittel für den Beschuldigten, ist Aktivität durch das Stellen von Beweisanträgen und die Abgabe einer Stellungnahme gegenüber der Staatsanwaltschaft die bessere Variante. Dann muss der Beschuldigte sich auf eine Stellungnahme festlegen; von dieser Linie wird er später nicht mehr abweichen können. Er muss die Stellungnahme für und gegen sich gelten lassen und ist gut beraten, die Stellungnahme gründlich auszuarbeiten. 

In manchen Fällen ergibt eine Kooperation mit der Staatsanwaltschaft Sinn, um eine Verständigung (einen sog. Deal) herbeizuführen. In anderen Fällen ist die beste Strategie, auf maximale Konfrontation mit der Justiz zu gehen. In jedem Fall muss die Wahl der Verteidigungslinie mit dem Mandanten abgesprochen und diesem verständlich vermittelt werden. 

So läuft meine Strafverteidigung in Haftsachen ab 

Im Folgenden erkläre ich Ihnen anschaulich und verständlich, wie meine Strafverteidigung in Haftsachen funktioniert.  

Meine Zielsetzung

Mein vorrangiges Ziel ist es, Ihre schnellstmögliche Freilassung aus der Haft zu erwirken. Mein Engagement unterscheidet sich erheblich von dem eines durchschnittlichen Pflichtverteidigers.  Neben meiner Tätigkeit in Ihrem Strafverfahren kümmere ich mich auch um das Wohlbefinden der Angehörigen, in dem ich diese stets über die Entwicklungen des Falls auf dem Laufenden halte, die Verteidigung bespreche und eine realistische Prognose zum Ausgang des Verfahrens gebe. Für die Angehörigen beantrage ich gerne eine Besuchs- und Telefonerlaubnis. Auch wenn die Kontaktmöglichkeiten während der Haft eingeschränkt sind: Beschuldigte sind nicht allein und müssen sich auch nicht alleine fühlen.

Gute Strafverteidigung fängt nicht erst im Gerichtsaal an. Ich nehme mir von Beginn an die Zeit, die Situation genau zu analysieren und die bestmögliche Strategie für Ihre Verteidigung zu entwickeln. 

Die Erstberatung ist kostenlos. Bitte nehmen Sie Kontakt zu mir auf, um einen Termin zu vereinbaren und Ihren Fall zu besprechen.