Ein Mandant unserer Kanzlei war fast dreieinhalb Jahre in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Grundlage der Unterbringung war die Annahme, er leide an einer Schizophrenie und sei aufgrund dieser Erkrankung für die Allgemeinheit gefährlich.
Die Unterbringung nach § 63 StGB ist grundsätzlich zeitlich nicht befristet. Sie kann deshalb – anders als eine zeitige Freiheitsstrafe – über viele Jahre fortdauern, wenn weiterhin von einer entsprechenden psychischen Erkrankung und einer daraus resultierenden Gefährlichkeit ausgegangen wird.
Zu Beginn des Fortdauerverfahrens deutete auf eine bevorstehende Entlassung jedoch noch nichts hin: Die Klinik empfahl zunächst die Fortdauer der Unterbringung. Erst die nähere Auseinandersetzung mit dem zwischenzeitlichen Diagnosewechsel führte zu einer entscheidenden Wendung.
Diagnosewechsel wird zum entscheidenden Punkt der Anhörung
Bereits im Vorfeld der Anhörung und sodann im Anhörungstermin machten wir die inzwischen veränderte diagnostische Einschätzung zum zentralen Punkt des Fortdauerverfahrens. Insbesondere hinterfragten wir die ursprüngliche Diagnose einer Schizophrenie und konfrontierten die zunächst ausgesprochene Fortdauerempfehlung mit dem tatsächlichen Krankheits- und Behandlungsverlauf.
Von besonderer Bedeutung war dabei, dass der Mandant bereits seit Jahren keine antipsychotischen Medikamente mehr einnahm, ohne dass erneut psychotische Symptome aufgetreten waren. Auch unter Belastung waren keine Hinweise auf eine psychotische Dekompensation festgestellt worden.
Die aktuelle diagnostische Einschätzung ergab schließlich, dass sich eine fortbestehende Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis nicht bestätigen ließ. Stattdessen sprach die Entwicklung dafür, dass die früheren psychotischen Episoden maßgeblich im Zusammenhang mit Cannabiskonsum gestanden hatten.
Gericht: Voraussetzungen des § 63 StGB lagen von Anfang an nicht vor
Nach der Anhörung und einer erneuten Stellungnahme des behandelnden Chefarztes ergab sich schließlich ein eindeutiges Bild: Die ursprünglich angenommene paranoide Schizophrenie war nach dem inzwischen gewonnenen Erkenntnisstand nicht zutreffend.
Der Chefarzt erklärte nunmehr, dass bei Zugrundelegung des aktuellen Erkenntnisstandes bereits ein für § 63 StGB erforderliches Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB nicht angenommen werden könne. Die früheren psychotischen Episoden seien vielmehr durch Cannabiskonsum hervorgerufen worden. Eine Unterbringung nach § 63 StGB lasse sich hierauf nicht stützen.
Das Landgericht Ravensburg folgte dieser Einschätzung und traf eine ungewöhnlich deutliche Feststellung:
Es stellte fest, dass nicht lediglich eine ursprünglich bestehende Erkrankung später weggefallen war. Vielmehr habe bereits die ursprüngliche Einweisung auf einer unzutreffenden Diagnose beruht.
Das Gericht bezeichnete den Fall ausdrücklich als eine ursprüngliche Fehleinweisung infolge unzutreffender Diagnose. Aufgrund der fehlerhaften Diagnose sei im Ausgangsverfahren eine dauerhafte psychische Störung angenommen worden, die tatsächlich nicht vorgelegen habe. Die Voraussetzungen einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus seien damit von Anfang an nicht gegeben gewesen.
Die Unterbringung nach § 63 StGB wurde deshalb gemäß § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB für erledigt erklärt.
Entlassung nach fast dreieinhalb Jahren Freiheitsentzug
Für unseren Mandanten bedeutete die Entscheidung das Ende einer fast dreieinhalbjährigen Unterbringung, die auf einer psychiatrischen Fehldiagnose beruhte und im Rahmen des § 63 StGB grundsätzlich ohne feste zeitliche Grenze hätte fortgesetzt werden können.
Der Fall zeigt, welche Bedeutung die kritische Überprüfung psychiatrischer Diagnosen im Maßregelvollzug haben kann. Gerade bei einer länger andauernden Unterbringung darf nicht selbstverständlich davon ausgegangen werden, dass die Diagnose des ursprünglichen Strafurteils auch Jahre später noch Bestand hat.
Diagnose, Krankheitsverlauf, Medikation und tatsächliche Entwicklung des Untergebrachten müssen im Fortdauerverfahren immer wieder kritisch überprüft werden.
Anwaltliche Vertretung bei Unterbringung nach § 63 StGB
Unsere Kanzlei vertritt bundesweit Mandanten im Maßregelvollzug – insbesondere bei Fortdauerentscheidungen nach §§ 67d, 67e StGB, bei Zweifeln an der zugrunde liegenden psychiatrischen Diagnose sowie bei der Vorbereitung gerichtlicher Anhörungen.
Wenn die Fortdauer einer Unterbringung nach § 63 StGB bevorsteht oder Zweifel an der ursprünglichen Diagnose bestehen, sollte das Verfahren frühzeitig anhand der aktuellen Behandlungsunterlagen und Gutachten überprüft werden.
Ausführliche Informationen zu den Voraussetzungen der Unterbringung, zu Fortdauerentscheidungen und zu den Möglichkeiten einer Entlassung finden Sie in unserem Beitrag: Entlassung aus dem Maßregelvollzug nach § 63 StGB
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