Unsere Kanzlei konnte für einen niederländischen Strafgefangenen erreichen, dass die weitere Vollstreckung seiner Freiheitsstrafe nach § 456a StPO bereits zum Halbstrafenzeitpunkt beendet wird. Ursprünglich hatte die Staatsanwaltschaft eine Entlassung im Zusammenhang mit der beabsichtigten Abschiebung erst für einen Zeitpunkt vorgesehen, der sogar nach dem regulären Zweidritteltermin lag.
Der Mandant verbüßte eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten wegen eines Betäubungsmitteldelikts. Der Halbstrafenzeitpunkt war auf den 22.09.2025, der Zweidrittelzeitpunkt auf den 11.04.2026 berechnet. Gleichwohl legte die Staatsanwaltschaft zunächst den 11.06.2026 als frühestmöglichen Zeitpunkt für ein Absehen von der weiteren Vollstreckung nach § 456a StPO fest.
Die Staatsanwaltschaft begründete dies insbesondere mit ihrer allgemeinen Praxis bei schwereren Betäubungsmitteldelikten. Zwar sei eine Anwendung des § 456a StPO bei ausländischen Drogenkurieren nicht grundsätzlich ausgeschlossen; eine Entlassung bereits zum Halbstrafenzeitpunkt komme jedoch regelmäßig nicht in Betracht. Im konkreten Fall hielt sie deshalb zunächst den 11.06.2026 für angemessen.
Nach anwaltlicher Intervention wurde die Entscheidung erneut überprüft. Mit Schreiben vom 01.09.2025 teilte die Staatsanwaltschaft schließlich mit, dass nunmehr ein Vorgehen nach § 456a StPO bereits zum Halbstrafentermin befürwortet werde.
Damit wurde der ursprünglich vorgesehene Entlassungszeitpunkt um 262 Tage beziehungsweise fast neun Monate vorverlegt. Statt bis Juni 2026 in Haft zu bleiben, konnte der Mandant bereits zur Halbstrafe im September 2025 in sein Heimatland zurückkehren.
Der Fall zeigt, dass auch eine von der Staatsanwaltschaft zunächst festgelegte Entscheidung nach § 456a StPO nicht ungeprüft hingenommen werden sollte. Gerade bei ausländischen Strafgefangenen kann eine anwaltliche Überprüfung dazu führen, dass die Vollstreckung erheblich früher beendet wird – im Einzelfall bereits zum Halbstrafenzeitpunkt.
Kommt auch in Ihrem Fall eine frühere Entlassung wegen Abschiebung in Betracht?
Mehr zu den Voraussetzungen und zum Verfahren finden Sie in unserem ausführlichen Beitrag – Entlassung zur Halbstrafe bei Abschiebung (§ 456a StPO)
Download: Schreiben StA Osnabrück
