Nach zunächst abgelehnter Strafrestaussetzung und erfolgreicher Beschwerde zum OLG Köln erreicht unsere Kanzlei im zweiten Anlauf die vorzeitige Entlassung nach § 57 StGB.
Unsere Kanzlei konnte für einen Verurteilten aus dem sogenannten Münsteraner Missbrauchskomplex die vorzeitige Entlassung aus der Strafhaft erreichen. Der Mandant war wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Obwohl die Justizvollzugsanstalt zunächst eine vorzeitige Entlassung ablehnte und auch die Strafvollstreckungskammer im ersten Anlauf gegen eine Strafrestaussetzung entschied, wurde der Mandant nach einem mehrjährigen rechtlichen Weg schließlich vorzeitig auf Bewährung entlassen.
Die Besonderheit des Erfolgs zeigt sich auch im Vergleich mit anderen Verfahren aus dem Münsteraner Missbrauchskomplex. In einem der zentralen Prozesse verhängte das Landgericht Münster gegen vier Täter Freiheitsstrafen von zehn bis 14 Jahren und ordnete jeweils die anschließende Sicherungsverwahrung an. Der Hauptangeklagte Adrian V. wurde zu 14 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Unser Mandant hatte für die ihm vorgeworfenen realen Missbrauchstaten eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten erhalten – und musste auch diese Strafe letztlich nicht vollständig verbüßen.
Dabei waren die Voraussetzungen für eine vorzeitige Entlassung keineswegs günstig. Der Mandant weist eine ausgeprägte pädophile Problematik auf; die abgeurteilten Taten waren schwere reale Missbrauchstaten. Entsprechend hoch waren die Anforderungen an eine positive Legalprognose und an eine tragfähige Absicherung für die Zeit nach der Haft.
Der Weg zur Entlassung war dementsprechend lang. Bereits während des Strafvollzuges musste zunächst gerichtlich darum gestritten werden, dass die Justizvollzugsanstalt überhaupt einen ordnungsgemäßen Vollzugsplan erstellt. Erst ein Verfahren vor dem Oberlandesgericht führte hier zum Erfolg.
Auch beim späteren Antrag auf vorzeitige Entlassung nach § 57 StGB stellte sich die JVA gegen den Mandanten. Die Staatsanwaltschaft schloss sich zunächst der ablehnenden Einschätzung an. Nach der persönlichen Anhörung lehnte auch die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn die Aussetzung des Strafrestes zunächst ab.
Gegen diese Entscheidung legten wir sofortige Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht Köln hob die ablehnende Entscheidung auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurück. Nach Auffassung des OLG war vor einer abschließenden Entscheidung insbesondere ein kriminalprognostisches Sachverständigengutachten einzuholen.
Nach Einholung des Gutachtens und einer erneuten Anhörung änderte sich die Bewertung. Das beanstandungsfreie Vollzugsverhalten, die Teilnahme an therapeutischen Maßnahmen, eine konkrete Wohnperspektive sowie die organisierte ambulante Weiterbehandlung nach der Haft wurden nun zugunsten des Mandanten berücksichtigt. Die Sachverständige hielt eine Entlassung unter der Voraussetzung einer engmaschigen Unterstützung und Kontrolle für vertretbar.
Am 18. Februar 2025 setzte das Landgericht Bonn schließlich den verbleibenden Strafrest zur Bewährung aus und ordnete die Entlassung aus der Strafhaft an. Die Bewährungszeit beträgt vier Jahre.
Die Entlassung erfolgte angesichts der Vorgeschichte erwartungsgemäß nicht ohne Absicherung. Das Gericht ordnete umfangreiche Weisungen an. Hierzu gehören unter anderem die engmaschige Anbindung an die Bewährungshilfe, die Fortsetzung der Psychotherapie, Kontakt- und Aufenthaltsverbote sowie weitreichende Kontrollmöglichkeiten hinsichtlich internetfähiger Geräte und der Internetnutzung.
Der Fall zeigt damit in besonderer Deutlichkeit, dass eine vorzeitige Entlassung nach § 57 StGB selbst nach schwersten Sexualstraftaten nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Entscheidend ist nicht allein die Schwere des Ausgangsdelikts. Maßgeblich bleibt die konkrete Prognose im Zeitpunkt der Entscheidung: die Entwicklung im Vollzug, die therapeutische Aufarbeitung, die Entlassungsperspektive und die Möglichkeit, verbleibende Risiken durch geeignete Weisungen und Kontrollen zu reduzieren.
Zugleich zeigt das Verfahren, dass negative Stellungnahmen einer JVA oder eine zunächst ablehnende Entscheidung der Strafvollstreckungskammer nicht zwingend das Ende des Verfahrens bedeuten. In diesem Fall waren mehrere gerichtliche Auseinandersetzungen und zwei erfolgreiche Verfahren vor dem Oberlandesgericht erforderlich, bevor die vorzeitige Entlassung erreicht werden konnte.
Download: Beschluss LG Bonn
