In einem aktuellen Fall konnten wir erreichen, dass unser Mandant – verurteilt wegen Sexualstraftaten – nach Verbüßung von zwei Dritteln seiner Strafe aus der Haft entlassen wurde. Weder die Justizvollzugsanstalt noch die Staatsanwaltschaft hatten diese Entlassung befürwortet.
Ausgangslage
Unser Mandant war im Juni 2023 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Im August 2025 war der Zwei-Drittel-Zeitpunkt erreicht. Sowohl die JVA als auch die Staatsanwaltschaft hielten eine Entlassung jedoch für nicht verantwortbar und sprachen sich ausdrücklich dagegen aus.
Unsere Verteidigungsarbeit
Wir haben die ablehnenden Stellungnahmen nicht hingenommen, sondern eine aktive Verteidigungsstrategie entwickelt:
- Wir beantragten die Einholung eines unabhängigen forensisch-psychiatrischen Gutachtens.
- Das Gutachten bestätigte unsere Argumentation: erfolgreiche Therapie, stabile soziale Bindungen, keine Vorstrafen und eine unterdurchschnittliche Rückfallwahrscheinlichkeit.
Damit gelang es uns, die pauschalen Einwände von JVA und Staatsanwaltschaft zu entkräften.
Entscheidung des Landgerichts Wuppertal
Die Strafvollstreckungskammer folgte unserer Argumentation und ordnete am die vorzeitige Entlassung nach 2/3 an – gegen den ausdrücklichen Widerstand von JVA und Staatsanwaltschaft.
Wir setzen uns dafür ein, dass Chancen auf eine vorzeitige Entlassung nicht durch pauschale Ablehnungen verbaut werden, sondern anhand objektiver Kriterien wie Therapieerfolgen und unabhängigen Gutachten realistisch geprüft werden.
Durch unsere Verteidigung konnte eine Haftersparnis von rund 16 Monaten erreicht werden. Gerade bei Sexualdelikten ist eine Entlassung nach zwei Dritteln eher unüblich – umso mehr zeigt dieser Fall, wie wichtig eine spezialisierte Verteidigung ist.
Download: Beschluss des LG Wuppertal