Strafverteidigung bei Vorstrafen – Bewährung kriegen und neue Haft vermeiden

Wer bereits Vorstrafen hat, gerät bei einem neuen Strafverfahren schnell in eine besonders schwierige Lage. Die Justiz prüft bei Rückfälligkeit besonders streng, ob noch einmal eine Bewährung möglich ist – oder ob eine Freiheitsstrafe vollstreckt werden muss.

Unsere Kanzlei ist auf Strafrecht und Strafverteidigung spezialisiert. Wir vertreten bundesweit Mandanten mit Vorstrafen, sowohl im Ermittlungsverfahren als auch im Vollstreckungsverfahren. Unser Ziel ist klar: Bewährung sichern, neue Haft vermeiden und die Folgen für Ihre Zukunft so gering wie möglich halten.

Vorladung, Durchsuchung und Anklage – warum Vorstrafen besondere Beachtung finden

Wenn Sie bereits vorbestraft sind, muss Ihre Verteidigung von Anfang an strategisch aufgestellt sein. Denn das Gericht fragt sich stets:

  • Handelt es sich um eine einschlägige Vorstrafe?
  • Liegt die Tat lange zurück oder ist sie aktuell?
  • Ist die neue Tat im Vergleich zur Vorstrafe schwerwiegend oder eher geringfügig?

Gerade bei Drogendelikten (BtM) kann es entscheidend sein, frühzeitig gegenzusteuern. Maßnahmen wie:

können die Bewährungsprognose deutlich verbessern. Das Gericht sieht dann, dass Sie aktiv an Ihrer Situation arbeiten – ein entscheidender Faktor, wenn eine Strafe ohne Bewährung droht.

Wir haben in der Vergangenheit bereits häufig erreicht, dass trotz Vorstrafen eine zweite Bewährung – in Ausnahmefällen sogar eine dritte Bewährung – ausgesprochen wurde.

Strafbefehl – Gefahr für Ihre Bewährung

Ein Strafbefehl wird oft unterschätzt. Auf dem Papier wird oft nur eine Geldstrafe ausgesprochen. Doch genau darin liegt die Gefahr:

  • Wenn Sie nicht innerhalb von 2 Wochen Einspruch einlegen, wird der Strafbefehl rechtskräftig – und hat dann die gleichen Wirkungen wie ein Urteil.
  • Sie sind damit rechtskräftig verurteilt.
  • Standen Sie bereits unter Bewährung, prüft das Gericht, das für Ihre Bewährungsstrafe zuständig ist, ob die Bewährung aufrechterhalten bleibt oder widerrufen wird.
  • Ein Widerruf ist auch möglich, wenn die neue Verurteilung „nur“ eine Geldstrafe betrifft.

Viele Mandanten hoffen, dass die Justiz in solchen Fällen nichts unternimmt. Das Gegenteil ist richtig: Das Gericht ist gesetzlich verpflichtet, die Bewährung zu überprüfen:

In der Praxis kommt es häufig vor, dass eine Bewährung bei einer neuen Geldstrafe widerrufen wird.

Deshalb gilt: Ein Strafbefehl muss unbedingt ernst genommen werden. Lassen Sie rechtzeitig prüfen, ob ein Einspruch sinnvoll ist. Nehmen Sie hierzu sofort Kontakt mit uns auf – wir beraten Sie, bevor irreparable Folgen eintreten.

Neues Strafverfahren während der Haft – droht ein „Nachschlag“?

Wenn Sie bereits in Haft sitzen und ein weiteres Verfahren eröffnet wird, ist die Lage besonders gefährlich. Folgen können sein:

  • Verhinderung der Verlegung in den offenen Vollzug
  • Blockade der Entlassung nach 2/3 der Strafe 
  • eine zusätzliche Freiheitsstrafe – unter Inhaftierten als „Nachschlag“ bezeichnet

Gerichte gehen in solchen Fällen schnell von einer negativen Prognose aus. Doch das lässt sich beeinflussen:

  • durch positive Nachweise aus dem Vollzug (z. B. Anti-Aggressions- oder Sozialtraining, Teilnahme an Therapien),
  • durch Arbeitseinsätze in der JVA,
  • durch gute Führungsberichte.

Mit einer gezielten Verteidigungsstrategie können wir auch im Strafvollzug Ihre Chancen auf Bewährung erhalten.

Verfahren einstellen trotz Vorstrafe? – Chancen nach § 154 StPO

In vielen Fällen ist es möglich, ein neues Verfahren trotz Vorstrafen einzustellen – nach § 154 Abs. 1 oder 2 StPO.

Das ist insbesondere dann realistisch, wenn:

  • die neue Tat im Vergleich zur Vorstrafe geringfügig ist
  • sie nicht einschlägig ist 
  • sie vor der Verurteilung in der Vorstrafe begangen wurde.

Aber Achtung: Bei einschlägigen Vorstrafen (z. B. erneute BtM-Verstöße) sollte immer mit einer Anklage gerechnet werden. Es ist wichtig, parallel an der Bewährungsprognose zu arbeiten und nicht nur auf eine Einstellung zu hoffen.

Pflichtverteidigung bei Vorstrafen – nutzen Sie Ihr Wahlrecht

Wenn Sie eine Anklageschrift erhalten, finden Sie darin meist ein Begleitschreiben: Innerhalb von 1–2 Wochen sollen Sie einen Pflichtverteidiger benennen. Machen Sie hiervon unbedingt Gebrauch und kontaktieren Sie uns rechtzeitig!

Ansonsten bestellt das Gericht einen Anwalt nach eigener Wahl – dieser verfügt jedoch möglicherweise nicht über die gleiche Spezialisierung im Strafrecht oder das nötige Engagement.

Wichtig: Ein Anspruch auf Pflichtverteidigung besteht oft schon im Vorverfahren, also lange vor einer Anklage. In solchen Fällen lässt sich durch frühzeitige Verteidigung eine Hauptverhandlung manchmal ganz vermeiden.

Typische Gründe für Pflichtverteidigung:

  • Ihnen droht eine Strafe von mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe,
  • Sie haben bereits eine Bewährungsstrafe,
  • es droht ein „Strafzusammenzug“ (mehrere Strafen zu einer Gesamtstrafe).

Unsere Kanzlei übernimmt auch Pflichtverteidigungen. Wir prüfen kostenlos für Sie, ob ein Anspruch besteht.

Mit der richtigen Verteidigung Bewährung sichern

Ein neues Strafverfahren bei bestehenden Vorstrafen ist kein automatisches Ende Ihrer Bewährung. Mit der richtigen Verteidigungsstrategie können wir:

  • Verfahren einstellen lassen,
  • Bewährungen retten,
  • zweite oder sogar dritte Bewährungen erreichen,

und zusätzliche Haft vermeiden.

Warten Sie nicht ab – bei Vorstrafen zählt jeder Tag.

Kontaktieren Sie uns jetzt und schildern Sie Ihren Fall. Wir entwickeln gemeinsam einen Plan, um eine neue Haftstrafe zu vermeiden.