Heimatnahe JVA-Verlegung auf Antrag – So gelingt der JVA-Wechsel mit anwaltlicher Hilfe

Ein Gefängnisaufenthalt ist für viele Menschen mit extremen Belastungen verbunden. Noch schwieriger wird es, wenn sich die Justizvollzugsanstalt, in der die Strafe vollzogen wird, weit entfernt vom Wohnort der Familie befindet oder aus anderen Gründen eine Verlegung dringend geboten erscheint.
In solchen Fällen ist eine Verlegung in eine andere JVA auf Antrag möglich, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen und häufig nicht ohne anwaltliche Unterstützung erfolgreich durchsetzbar.

Wann ist ein JVA-Wechsel möglich?

Ein Wechsel der Justizvollzugsanstalt kann auf zwei unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen erfolgen:

  • § 24 StVollstrO regelt den Wechsel aus Gründen der örtlichen Zuständigkeit, insbesondere bei einem Wohnortwechsel oder einer fälschlichen Unterbringung.
  • § 26 StVollstrO erlaubt ein Abweichen vom sogenannten Vollstreckungsplan aus besonderen Gründen, etwa zur besseren Behandlung, zur sozialen Eingliederung oder zur sicheren Unterbringung.
1. Verlegung nach § 24 StVollstrO – Zuständigkeitskorrektur

Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, hat ein Recht auf Verlegung in die JVA des Wohnortes – wenn er vor der Inhaftierung im Gerichtsbezirk einer anderen JVA gewohnt hat und der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach seiner Aufnahme in der JVA gestellt wird. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen die Aufnahmeanstalt nur für den Aufenthaltsort (z. B. Festnahmeort) zuständig war, nicht aber für den tatsächlichen Lebensmittelpunkt der verurteilten Person.

Beispiel: Ein Gefangener wird in Köln festgenommen, wohnt aber seit Jahren mit seiner Familie in Dortmund. Dann kann er innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme eine Verlegung in eine JVA in Dortmund verlangen – sofern dort eine Zuständigkeit nachgewiesen werden kann.

Wichtig: Versäumt man diese Zwei-Wochen-Frist, ist eine spätere Verlegung nur noch nach § 26 StVollstrO möglich – also im Ermessen der Behörden und nicht mehr als zwingendes Recht.

2. Verlegung nach § 26 StVollstrO – Abweichung aus Gründen der Behandlung oder Wiedereingliederung

§ 26 StVollstrO eröffnet die Möglichkeit, vom sogenannten Vollstreckungsplan abzuweichen – also gezielt eine andere JVA auszuwählen als rechtlich vorgesehen. Mögliche Gründe:

  • Nähe zur Familie (soziale Bindungen)
  • Berufliche oder schulische Fördermaßnahmen
  • Zugang zu bestimmten Therapieangeboten
  • Schutz vor Mitgefangenen (z. B. bei Bedrohungslagen)

Ein solcher Antrag wird allerdings nur bewilligt, wenn ein konkreter Bedarf nachgewiesen werden kann. Die Zustimmung der betroffenen Justizvollzugsanstalten ist erforderlich. Dabei ist zu unterscheiden:

a) Verlegung innerhalb eines Bundeslandes

Hier reicht regelmäßig das Einvernehmen der betroffenen Anstalten sowie die Zustimmung der höheren Vollzugsbehörde des jeweiligen Landes (oft: Justizministerium oder Landesjustizvollzugsamt). Die Verfahren sind formalisiert, aber lösungsorientierter, wenn der Antrag gut begründet ist.

b) Länderübergreifende Verlegung

Soll ein Gefangener in ein anderes Bundesland verlegt werden (z. B. von Bayern nach NRW), ist die Einigung der obersten Justizvollzugsbehörden beider Länder notwendig. Diese Verfahren sind deutlich komplexer und dauern oft viele Monate. Ohne eine juristisch überzeugende Antragsbegründung ist eine Zustimmung erfahrungsgemäß kaum erreichbar.

Wie läuft das Verlegungsverfahren ab?

  1. Antragstellung durch den Gefangenen oder den Anwalt. Möglichst schriftlich, mit ausführlicher Begründung.
  2. Prüfung durch die aktuelle JVA und ggf. Anhörung der behandelnden Dienste (Sozialdienst, psychologischer Dienst u.s.w.)
  3. Weiterleitung an die höhere Vollzugsbehörde,meist das Landesjustizministerium.
  4. Einholung des Einvernehmens mit der Zielanstalt, ggf. auch anderer Bundesländer.
  5. Erteilung oder Ablehnung der Zustimmung mit Begründung.

Wie lange dauert eine Verlegung?

Die Bearbeitungszeit hängt vom Einzelfall ab:

  • Innerhalb eines Bundeslandes: ca. 6 Monate
  • Länderübergreifend: ca. 12 Monate 

Dabei kann es zu weiteren Verzögerungen kommen, etwa durch Kapazitätsprobleme in der Zielanstalt oder Rückfragen der Behörden.

Die Gründe dafür:

  • aufwendige Abstimmungsverfahren zwischen Anstalten und Ministerien
  • Kapazitätsengpässe in Zielanstalten
  • fehlende Verfahrensvorgaben oder schlichtes Liegenlassen der Akte

Besonders problematisch ist: Selbst rechtlich klare Fälle werden oft verschleppt.

Deshalb ist es umso wichtiger, frühzeitig anwaltlichen Druck aufzubauen und nötigenfalls per § 109 StVollzG Rechtsschutz wegen Untätigkeit zu beantragen.

Warum anwaltliche Hilfe entscheidend ist

Die Praxis zeigt: Unprofessionell formulierte Verlegungsanträge scheitern häufig, selbst wenn gute Gründe vorliegen. Es reicht nicht aus, „näher bei der Familie sein zu wollen“, es müssen belastbare Argumente vorgebracht werden, gestützt durch Unterlagen, Atteste oder Aussagen von Bezugspersonen.

In Einzelfällen kann das Verlegungsinteresse gestützt werden durch besondere Umstände, etwa:

  • Nicht zumutbarer Besuchsempfang in aktueller JVA aufgrund der Entfernung zum Wohnort 
  • Alleinerziehende Gefangene oder Gefangene mit besonders betreuungsbedürftigen Kindern
  • Chronische oder psychische Erkrankungen der Bezugspersonen
  • Sicherheitsrelevante Gründe (z.B. Gewalterfahrungen in der bisherigen JVA, Nähe zu Konfliktpersonen)

Unsere Kanzlei ist bundesweit auf Anträge im Strafvollzug spezialisiert. Wir wissen, worauf es ankommt – juristisch, formal und strategisch. Wir setzen uns dafür ein, dass Sie oder Ihr Angehöriger zeitnah und mit Aussicht auf Erfolg verlegt werden können.

Praxis-Hürde: Besuchsüberstellungen als Vorbedingung?

In vielen Fällen verlangen einzelne JVAs bei länderübergreifenden Verlegungsanträgen nach § 26 StVollstrO die Durchführung von mindestens drei sogenannten Besuchsüberstellungen, bevor sie eine dauerhafte Verlegung befürworten.

Dabei wird der Gefangene auf Antrag der Angehörigen nur vorübergehend zu einzelnen Besuchsterminen in das andere Bundesland transportiert, um dort den familiären Kontakt „zu dokumentieren“ und zu stabilisieren.

Doch wichtig zu wissen: Diese Praxis ist rechtlich nicht vorgeschrieben.
Es handelt sich um eine verwaltungsinterne Bedingung, die Gefangene und Angehörige zusätzlich belastet insbesondere bei gesundheitlichen Einschränkungen.

In geeigneten Fällen kann gegen diese Hürde rechtlich vorgegangen werden, insbesondere wenn:

  • bereits ein enger familiärer Bezug durch andere Mittel nachgewiesen werden kann (z. B. Meldebescheinigungen, Schriftverkehr)
  • die Besuchsüberstellungen faktisch unmöglich sind
  • das Verfahren dadurch unverhältnismäßig verzögert wird

Unsere Kanzlei setzt sich gezielt gegen solche sachfremden Hürden ein.

Rechtsschutz bei Ablehnung oder Untätigkeit – § 109 StVollzG

Auch wenn der Verlegungsantrag juristisch gut begründet ist, bedeutet das leider nicht, dass er auch tatsächlich bewilligt wird. In der Praxis erleben wir regelmäßig:

  • schlichte Untätigkeit der JVA über viele Monate hinweg
  • formlose bzw. formal ablehnende Entscheidung, oft ohne tiefere Begründung

In beiden Fällen besteht die Möglichkeit, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Ein Antrag nach § 109 StVollzG ist das zentrale Instrument, um gegen rechtswidrige Ablehnung oder monatelange Untätigkeit der JVA vorzugehen.

Wir vertreten seit Jahren bundesweit Gefangene in Verfahren nach § 109 StVollzG. Als hochspezialisierte Kanzlei für Strafvollzugsrecht und Strafvollstreckung setzen wir Ihre Rechte konsequent durch – bis zur Entscheidung durch die Strafvollstreckungskammer.

Ein JVA-Wechsel ist möglich – aber nur mit klarer Strategie

Ob es um familiäre Nähe, medizinische Versorgung oder Sicherheitsaspekte geht – ein Wechsel der Justizvollzugsanstalt ist unter bestimmten Voraussetzungen erreichbar. Auch im Hinblick auf eine vorzeitige Haftentlassung nach § 57 StGB kann eine Verlegung sinnvoll sein. Wer durch bessere Sozialkontakte, Therapieangebote oder stabilere familiäre Beziehungen eine positive Vollzugsprognose aufbauen kann, verbessert oft auch seine Chancen bei der nächsten Vollzugsplankonferenz oder Zweidrittelanhörung. Auch das kann ein starkes Argument für eine Verlegung sein – insbesondere bei langfristigen Haftstrafen.

Die §§ 24 und 26 StVollstrO bilden die rechtliche Grundlage. Die richtige juristische Begleitung entscheidet über Erfolg oder Misserfolg.

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf – wir übernehmen die Antragstellung, setzen Ihre Rechte durch und begleiten Sie bis zur Verlegung