Für einen Mandanten unserer Kanzlei war die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren zunächst nach § 35 BtMG zugunsten einer Drogentherapie zurückgestellt worden.
Nachdem die begonnene Behandlung abgebrochen worden war, widerrief die Staatsanwaltschaft die Zurückstellung. Damit drohte dem Mandanten die weitere Vollstreckung seiner Freiheitsstrafe im Strafvollzug.
Nachdem erneut ein Therapieplatz organisiert worden war, beantragten wir für den Mandanten nochmals die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG.
Die Staatsanwaltschaft lehnte jedoch auch diesen Antrag zunächst ab.
Dabei stützte sie sich unter anderem darauf, dass der Mandant bereits einen erfolglosen Therapieversuch hinter sich habe und einen früheren Aufnahmetermin trotz Hinweises auf diesen Termin nicht wahrgenommen hatte. Die Staatsanwaltschaft äußerte deshalb Zweifel daran, ob der Mandant eine weitere Therapie tatsächlich zuverlässig antreten und durchführen werde. Darüber hinaus wurde die Ablehnung damit begründet, dass die erforderliche gerichtliche Zustimmung zur Zurückstellung nicht vorliege.
Vorschaltbeschwerde nach § 21 StVollstrO führt zur Änderung der Entscheidung
Gegen die ablehnende Entscheidung gingen wir im Wege der Vorschaltbeschwerde nach § 21 StVollstrO vor.
Das Verfahren führte schließlich zum Erfolg: Die bisherige Entscheidung wurde korrigiert und die weitere Vollstreckung der Freiheitsstrafe doch noch zugunsten einer Therapie zurückgestellt.
Mit Zustimmung des zuständigen Gerichts entschied die Staatsanwaltschaft nunmehr, dass die weitere Strafvollstreckung gemäß § 35 Abs. 1 und 3 BtMG für die Behandlung des Mandanten in einer staatlich anerkannten Therapieeinrichtung zurückgestellt wird. Die Zurückstellung wurde für die Dauer der Therapie, längstens für zwei Jahre, bewilligt.
Therapie statt weiterer Strafvollstreckung
Für unseren Mandanten bedeutet die geänderte Entscheidung, dass er die Freiheitsstrafe zunächst nicht im regulären Strafvollzug verbüßen muss, sondern die Möglichkeit erhält, seine Suchterkrankung im Rahmen einer stationären Therapie zu behandeln.
Die während der anerkannten Therapie nachgewiesene Aufenthaltszeit kann dabei nach Maßgabe des § 36 BtMG auf die Freiheitsstrafe angerechnet werden. Auch dies wurde in der abschließenden Entscheidung ausdrücklich angeordnet.
Der Fall zeigt zugleich, dass eine ablehnende Entscheidung der Staatsanwaltschaft im Verfahren nach § 35 BtMG nicht zwingend das Ende der Möglichkeiten bedeutet.
Gerade wenn nach einem gescheiterten ersten Therapieversuch inzwischen ein neuer Therapieplatz zur Verfügung steht und die Voraussetzungen einer erneuten Zurückstellung geschaffen werden können, kann es sinnvoll sein, eine ablehnende Vollstreckungsentscheidung anwaltlich überprüfen zu lassen und mit den vorgesehenen Rechtsbehelfen anzugreifen.
Wurde Ihr Antrag auf Therapie statt Haft nach § 35 BtMG abgelehnt oder eine bereits bewilligte Zurückstellung widerrufen?
Dann sprechen Sie uns an. Wir prüfen die Entscheidung der Justiz und die Möglichkeiten, eine Zurückstellung der Strafvollstreckung zugunsten einer Therapie zu erreichen.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Beitrag: Therapie statt Strafe gem. § 35 BtMG
Download: Schriftverkehr mit StA und Gericht
