Unsere Kanzlei konnte für einen bereits zum Strafantritt geladenen Mandanten einen Strafaufschub nach § 456 StPO erreichen. Hintergrund war eine unmittelbar bevorstehende Operation, die noch vor Beginn der Haft durchgeführt werden sollte.
Bei dem Mandanten musste am 26.03.2025 ein eingewachsener Zehennagel operativ entfernt werden. Auch wenn es sich medizinisch um einen vergleichsweise kleinen Eingriff handelte, war der bestehende Zustand für den Mandanten mit Schmerzen verbunden. Zugleich bestand die Gefahr, dass sich die Durchführung der Operation erheblich verzögern würde, wenn die Behandlung erst nach Haftantritt durch die Justizvollzugsanstalt organisiert werden müsste.
Wir beantragten daher bei der Staatsanwaltschaft Köln, den Strafantritt bis zum 31.03.2025 aufzuschieben. Der bereits feststehende Operationstermin wurde durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen.
Die Staatsanwaltschaft Köln entsprach dem Antrag vollständig und gewährte den beantragten Strafaufschub. Der Mandant konnte den medizinischen Eingriff damit noch vor Beginn der Strafhaft durchführen und musste seine Freiheitsstrafe erst anschließend antreten.
Der Fall zeigt, dass ein Strafaufschub nach § 456 StPO auch bei einem kleineren, aber konkret bevorstehenden medizinischen Eingriff in Betracht kommen kann, wenn die drohenden Nachteile nachvollziehbar dargelegt und die maßgeblichen Umstände belegt werden.
Download: Schreiben der StA Köln
