Erfolgreicher Strafaufschub nach § 456 StPO wegen notwendiger Operation

Unsere Kanzlei konnte für einen Mandanten einen Strafaufschub nach § 456 StPO erreichen. Der Mandant war rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden und bereits zum Strafantritt geladen. 

Hintergrund des Antrags war eine Erkrankung des Mandanten. Er litt unter einer Schallleitungsschwerhörigkeit bei Verdacht auf Otosklerose. Nachdem eine bereits durchgeführte Operation nicht den gewünschten Erfolg gebracht hatte und sich sein Hörvermögen weiter verschlechterte, war ein erneuter operativer Eingriff erforderlich. Ohne Behandlung drohten weitere Hörschäden. 

Die Operation war für den 23.06.2025 vorgesehen. Nach ärztlicher Einschätzung war anschließend eine Nachsorge von bis zu drei Wochen erforderlich. Wir beantragten deshalb bei der Staatsanwaltschaft Köln, den Haftantritt bis zum Abschluss der medizinischen Behandlung aufzuschieben. 

Die Staatsanwaltschaft Köln entsprach unserem Antrag und gewährte den beantragten Strafaufschub bis einschließlich 15.07.2025. Der Mandant konnte die notwendige Operation und die anschließende Nachbehandlung damit noch vor Beginn seiner Freiheitsstrafe durchführen. 

Download: Schreiben der StA Köln.