§ 57 StGB: Landgericht setzt Strafrest zum Zweidritteltermin trotz negativer JVA- und Staatsanwaltschaftsprognose aus

In einem aktuellen Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn wurde ein herausragender Erfolg erzielt: Der Mandant wurde zum Zweidritteltermin aus der Haft entlassen – entgegen der Empfehlung der Justizvollzugsanstalt und entgegen der ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft.

Besonders bemerkenswert:
Die Freiheitsstrafe stammte aus Belgien und wurde lediglich in Deutschland vollstreckt. Dennoch konnte eine vorzeitige Reststrafenaussetzung erreicht werden – trotz umfangreicher Vorstrafen und einer ursprünglich negativen Prognose.

Ausgangslage: Dreijährige Freiheitsstrafe aufgrund einer ausländischen Verurteilung

Der Verurteilte war im Jahr 2021 in Belgien wegen mehrfachen Einbruchdiebstahls zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden.

Das Landgericht Aachen erklärte die Vollstreckung dieser Strafe 2023 für zulässig und wandelte sie in eine entsprechende deutsche Freiheitsstrafe um. Gleichzeitig lagen zahlreiche Vorstrafen seit 2004 vor – darunter einschlägige Diebstahlsdelikte und eine frühere Reststrafenaussetzung.

Die Kehrtwende: Gericht entscheidet dennoch für vorzeitige Entlassung

Trotz der negativen Einschätzungen der Behörden kam die Strafvollstreckungskammer zu einer anderen Bewertung und setzte die Reststrafe gemäß § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung aus.

Die Entscheidung basierte auf einer eigenständigen Prognose des Gerichts – beeinflusst durch die anwaltliche Vertretung im Anhörungstermin. 

Zentrale positive Faktoren, die die Kammer überzeugten:

1. Fünf Jahre Straffreiheit zwischen 2018 und 2023

Nach seiner Entlassung aus der belgischen Untersuchungshaft blieb der Verurteilte über einen Zeitraum von fünf Jahren ohne erneute Straftaten.

2. Freiwilliger Haftantritt in Deutschland 

Ein starkes Indiz für Verantwortungsbewusstsein und Lebensumstellung.

3. Beanstandungsfreies Vollzugsverhalten und Langzeitausgang

Die JVA bestätigte zuletzt eine kontinuierlich positive Entwicklung und Nachreife.

4. Vollständige Schadenswiedergutmachung

Der finanzielle Schaden aus den Taten wurde vollständig ausgeglichen.

5. Stabiles berufliches Umfeld

Der Verurteilte war bereits vor dem erneuten Haftantritt erwerbstätig und konnte diese Beschäftigung im offenen Vollzug fortsetzen.

6. Gesicherter sozialer Empfangsraum

Familie, Wohnsitz und soziale Stabilität waren gewährleistet.

Gerichtliche Begründung: Erprobung in Freiheit ist verantwortbar

Die Kammer betonte, dass § 57 StGB ausdrücklich eine „kritische Erprobung in Freiheit“ ermöglicht. Es reicht eine realistische Chance auf ein positives Bewährungsverhalten – absolute Sicherheit ist nicht erforderlich.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis:

Die positiven Entwicklungen der letzten Jahre überwiegen die Risiken der Vergangenheit. Die Reststrafenaussetzung hat günstigere Wirkungen als weiterer Vollzug.

Durch die festgesetzte Bewährungszeit von fünf Jahren und klare Weisungen kann die Stabilität des Verurteilten besser unterstützt und kontrolliert werden als in fortgesetzter Haft.

Besonderheit des Falls: Erfolg trotz Auslandsurteil und negativer Vollzugsprognose

Der Fall zeigt deutlich:

  • Eine negative JVA-Prognose ist nicht bindend.
  • Auch bei ausländischen Urteilen erfolgt eine volle inhaltliche Prüfung nach § 57 StGB.
  • Selbst bei zahlreichen Vorstrafen und früheren Bewährungsbrüchen kann der aktuelle Entwicklungsstand entscheidend sein.

Haftanwalt: Spezialisiert auf Reststrafenaussetzung, Vollzugslockerungen und internationale Vollstreckungsverfahren

Dieser Fall steht beispielhaft für die Bedeutung einer qualifizierten Begleitung im Strafvollzug – besonders:

  • bei negativen Stellungnahmen der JVA,
  • bei im Ausland verhängten Strafen,
  • bei Zweidrittelentscheidungen nach § 57 StGB,
  • und bei komplexen Prognosethemen.

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Download: Beschluss des LG Bonn