Haftaufschub wegen posttraumatischer Belastungsstörung – Antrag erfolgreich
Ein belastender Polizeieinsatz kann gravierende psychische Folgen haben – bis hin zur Haftunfähigkeit. In einem aktuellen Fall unserer Kanzlei wurde einem Mandanten der Strafaufschub nach § 456 StPO gewährt, weil eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) eine sofortige Inhaftierung unzumutbar machte.
Wann ist Strafaufschub möglich?
Ein Strafaufschub kann beantragt werden, wenn dem Verurteilten durch den sofortigen Haftantritt erhebliche gesundheitliche Nachteile drohen. In unserem Fall:
- Unser Mandant leidet an einer PTBS und Angststörung aufgrund traumatischer Kindheitserlebnisse.
- Der Zustand verschlechterte sich massiv nach einem SEK-Einsatz, bei dem er mit einer Waffe bedroht wurde.
- Er musste medizinisch behandelt werden und befindet sich seitdem in psychotherapeutischer Behandlung.
Ärztliches Attest und laufende Therapie als Grundlage
Wir reichten dem Antrag eine fachärztliche Bescheinigung bei, in der bestätigt wurde, dass die Therapie mindestens drei Monate fortgeführt werden muss, um eine Stabilisierung zu erreichen. Der Mandant bezahlt die Behandlung aus eigenen Mitteln und hält sich vorbildlich an seine Auflagen.
In der JVA wäre diese Behandlung nicht fortführbar gewesen – insbesondere nicht nahtlos und vertrauensbasiert, wie sie bei psychischen Traumafolgen erforderlich ist.
Die Staatsanwaltschaft folgte unserer Argumentation: Der sofortige Strafantritt hätte die Gesundheit unseres Mandanten erheblich gefährdet. Der Antrag auf Strafaufschub wurde bewilligt. Die Therapie kann fortgesetzt werden – das Risiko einer akuten Destabilisierung ist abgewendet.
Jetzt beraten lassen – wir stellen Ihren Antrag auf Strafaufschub
Wir prüfen Ihren Fall umfassend und rechtlich fundiert. Ob psychische Erkrankung, schwere körperliche Beschwerden oder andere Haftunfähigkeitsgründe – wir kümmern uns diskret, schnell und bundesweit.
Download: Beschluss