Nach Handyfund: Zum zweiten Mal in den offenen Vollzug

Der Weg in den offenen Vollzug ist oft steinig – und manchmal braucht es mehr als nur einen Anlauf. In einem aktuellen Fall konnte Rechtsanwalt Dennis Schuchna nicht nur die erstmalige Verlegung in den offenen Vollzug durchsetzen, sondern nach einer zwischenzeitlichen Ablösung wegen unerlaubten Smartphone-Besitzes auch die zweite Verlegung in den offenen Vollzug erfolgreich beantragen.

Der Fall: Erst erfolgreich verlegt – dann Ablösung wegen Smartphone – und erneut Erfolg

Der Mandant befand sich zunächst im geschlossenen Vollzug. Nach einem ersten Antrag wurde er in den offenen Vollzug verlegt – ein wichtiger Schritt für mehr Eigenverantwortung, familiären Kontakt und berufliche Perspektiven.

Doch nach einiger Zeit wurde bei ihm ein internetfähiges Smartphone entdeckt – ein klarer Verstoß gegen die Anstaltsordnung. Die Folge: Sofortige Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug.

Was viele Gefangene in dieser Situation nicht wissen: Die Rückverlegung muss nicht das Ende sein.

Wir stellten einen neuen Antrag auf Verlegung in den offenen Vollzugnach kurzer Erprobungsphase – und konnten die Vollzugsbehörde erneut überzeugen. Ergebnis: Erfolgreiche zweite Verlegung in den offenen Vollzug.

Unsere Argumentation: Klar, rechtlich fundiert, auf Resozialisierung ausgerichtet

Die erneute Verlegung war möglich, weil wir sachlich und differenziert darlegen konnten: Eine dauerhafte Verweigerung des offenen Vollzugs wäre unverhältnismäßig und resozialisierungsfeindlich.

Der Smartphone-Verstoß war ein einmaliger Ausrutscher – kein Zeichen genereller Unzuverlässigkeit. Hier konnte damit gepunktet werden, dass der Mandant vor seiner Ablösung pünktlich von dem Ausgang zurückkehrte, der ihm trotz Verstoßes noch gewährt worden war.

Mein Mandant zeigte Einsicht und Kooperationsbereitschaft.

Der offene Vollzug war unter Berücksichtigung von § 10 StVollzG weiterhin das richtige Vollzugsmodell.

Download: Beschluss