Der Mandant stand kurz vor dem Haftantritt. Sein Hund lebte seit vielen Jahren mit ihm zusammen. Eine kurzfristige Unterbringung in einem Tierheim kam aus ethischen und organisatorischen Gründen nicht in Betracht. Der zuständige Angehörige, der die Versorgung übernehmen sollte, war vorübergehend abwesend. Es wurde daher ein Antrag auf Strafaufschub gemäß § 456 StPO gestellt – mit der Begründung, dass die Versorgung des Tieres sichergestellt werden müsse.
Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft zeigt: Auch das Tierwohl kann bei der Prüfung eines Aufschubantrags berücksichtigt werden.
Der Fall verdeutlicht, dass Strafaufschub nicht nur bei klassischen Härtegründen wie Krankheit oder Arbeitsverpflichtungen in Betracht kommt. Auch soziale und ethische Aspekte wie das Tierwohl können eine Rolle spielen – insbesondere dann, wenn ein geordneter Haftantritt andernfalls zu unzumutbaren Folgen führt. Der Strafaufschub dient nicht nur der Vorbereitung des Verurteilten, sondern auch dem Schutz Dritter – in diesem Fall eines schutzbedürftigen Tieres.