Widerruf von Freigang und Langzeitausgang rechtswidrig (§ 109 StrVollzG)

Der Mandant verbüßt eine Haftstrafe in der JVA Remscheid. Er arbeitet außerhalb der Anstalt in einem freien Beschäftigungsverhältnis, war aber krankgeschrieben und befand sich mit Genehmigung der JVA Remscheid stationär in psychiatrischer Behandlung. Dort verweigerte er der JVA, eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zuzustimmen, so dass die JVA den Aufenthalt des Mandanten nicht über das Klinikpersonal kontrollieren konnte. Bei einer stichprobenhaften Kontrolle war der Mandant nicht vor Ort, da er einen Gerichtstermin wahrnehmen wollte. Über diesen Termin informierte er die JVA im Voraus per E-Mail, erhielt aber keine Genehmigung, das Krankenhaus zu verlassen. Er verließ das Krankenhaus dann eigenmächtig.

Die JVA Remscheid widerrief in der Folge die Genehmigung zum Freigang und Langzeitausgang. Der Mandant konnte dadurch nicht mehr arbeiten und wurde seiner Freiheiten beraubt. Hiergegen wendete er sich mit einem durch Rechtsanwalt Schuchna gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung nebst Eilantrag bei der Strafvollstreckungskammer am Landgericht Wuppertal.

In dem Antrag führte Rechtsanwalt Schuchna aus, dass die JVA ihr Ermessen rechtswidrig ausgeübt hat, indem sie schon den Sachverhalt aufgrund fehlender Kenntnis von der E-Mail des Mandanten nicht richtig erfasst habe. Soweit eine Bewertung erst nachträglich während des Gerichtsverfahrens vorgebracht wurde, ist diese verspätet und darf nicht mehr berücksichtigt werden. Das Landgericht Wuppertal folgte dieser Begründung und hob beide Widerrufe der JVA Remscheid auf. Es war bereits das zweite Mal, dass eine Entscheidungen der JVA Remscheid gegen den Mandanten vom Landgericht Wuppertal kassiert wurde. Der Mandant darf daher seine Hafterleichterungen behalten und wieder außerhalb der JVA Remscheid arbeiten.    Hätten die Widerrufe Bestand gehabt, wäre dies bei einer späteren Entscheidung über eine vorzeitige Entlassung nach 2/3 zum Nachteil des Mandanten berücksichtigt worden. So aber darf die Justiz den Vorgang nicht zum Nachteil des Mandanten bewerten. Eine vorzeitige Haftentlassung nach 2/3 wird daher nur noch Formsache sein.

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