Der Mandant, der vor einigen Jahren wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt wurde, hatte nach Verbüßung von 2/3 seiner Strafe eine bedingte Entlassung beantragt.
Die Strafvollstreckungskammer hat davon abgesehen, ein Prognosegutachten einzuholen, um die Gefahr, die vom Verurteilten für die Öffentlichkeit ausgeht, fundiert zu bewerten. Obwohl der Verurteilte an therapeutischen Maßnahmen teilnahm und positive Fortschritte zeigte, entschied die Kammer ohne Gutachten, dass eine Entlassung nicht verantwortbar sei und lehnte eine vorzeitige Entlassung aus der JVA Siegburg ab. Rechtsanwalt Dennis Schuchna rügte diesen Fehler und legte Beschwerde vor dem Oberlandesgericht ein. Er argumentierte, dass das Gericht durch die fehlende Einholung eines Sachverständigengutachtens die Chancen seines Mandanten auf eine bedingte Entlassung unzureichend geprüft habe.
Das Oberlandesgerichts Köln folgte dieser Argumentation und gab der Beschwerde statt. Gleichzeitig ordnete sie Rechtsanwalt Schuchna für das weitere Verfahren als Pflichtverteidiger bei, was die Strafvollstreckungskammer zuvor ebenfalls ablehnte. Der Fall zeigt, dass es sich lohnen kann, für seinen Mandanten zu kämpfen und den gesamten Instanzenzug auszuschöpfen. Obwohl die landläufige Auffassung herrscht, dass in Strafvollstreckungsverfahren ein Obsiegen vor dem Oberlandesgericht nahezu ausgeschlossen sei, konnte Rechtsanwalt Schuchna schon mehrfach Erfolge bei den Oberlandesgerichten erzielen.