Der Mandant befand sich zum Zeitpunkt der Übernahme des Mandats durch Rechtsanwalt Schuchna im Maßregelvollzug der LWL-Klinik Schloss Haldem auf gerichtliche Anordnung gemäß § 64 StGB. Die LWL-Klink hielt den Mandanten, der sich zeitweise auf der höchsten Lockerungsstufe befand, nicht mehr für therapiebereit. Sie strebte an, die Maßregel für „erledigt“ zu erklären und den Mandanten wieder in die JVA zu verlegen. Zu diesem Zweck entband ihn aus dem Therapiekonzept und verbrachte den Mandanten mit Antragstellung in die LWL-Klinik Marsberg. Beide LWL-Klinken und auch die Staatsanwaltschaften beantragten die Erledigung der Maßregel und nahmen Stellung.
Rechtsanwalt Dennis Schuchna nahm als Verteidiger am Anhörungstermin teil und trug eine Gegenerklärung vor, die auf die einzelnen Punkte der Kliniken einging und diese größtenteils entkräftete. Die Strafvollstreckungskammer entschied zugunsten des Mandanten und erklärte die Maßregel nicht für erledigt. Der Mandant verbleibt in der LWL-Klinik Marsberg und darf weiterhin die Annehmlichkeiten der Lockerungen (Handybesitz, Ausgänge außerhalb der Einrichtungen) wahrnehmen. Eine Rückverlegung in dem offenen Vollzug ist ihm damit erspart geblieben.