Der Mandant wurde wegen Betrugsdelikten zu einer Haftstrafe verurteilt. Das Landgericht hat festgestellt, dass die Taten aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden sind und die Unterbringung des Mandanten in eine Entziehungsanstalt nach § 64 StGB angeordnet.
Der Mandant wurde in der Folge im Klinikum am Weissenhof – Zentrum für Psychiatrie – untergebracht. Entgegen der gerichtlichen Anordnung wurde er allerdings in einer Station ausschließlich für nach § 63 StGB Untergebrachte verlegt.
Rechtsanwalt Schuchna hat gegen die Maßnahme der Klinik einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der zuständigen Strafvollstreckungskammer gestellt. Noch vor einer Entscheidung des Gerichts hat das Klinikum am Weissenhof den Mandanten auf eine Station für § 64-Patienten zurückverlegt. Der Antrag hatte sich damit erledigt. Die Strafvollstreckungskammer musste daher nicht mehr zugunsten des Mandanten entscheiden, sondern konnte nur die Erledigung feststellen. Das Gericht hat aber folgerichtig die Kosten des Verfahrens der Maßregelvollzugsanstalt auferlegt, da der Mandant den Rechtsstreit gewonnen hätte.