Der Mandant wurde wegen eines Betäubungsmitteldeliktes zu einer Strafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Ihm wurde eine Drogentherapie gem. § 35 BtMG vom damaligen Strafgericht verwehrt.
Kurz vor dem 2/3-Termin wechselte der Mandant den Verteidiger aus und Rechtsanwalt Schuchna übernahm das Mandat. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Gericht ein sog. Gefährlichkeitsgutachten eingeholt. Das Gutachten fiel positiv aus, allerdings empfahl der Gutachter eine Drogentherapie auf Kosten des Mandanten als gerichtliche Auflage. Nach Korrespondenz mit der Strafvollstreckungskammer verzichteten alle Beteiligten einvernehmlich auf einen gerichtlichen Anhörungstermin, um eine Haftentlassung zu beschleunigen.
Der Mandant wurde zum 2/3-Zeitpunkt aus der Haft entlassen. Eine Drogentherapie auf eigene Kosten muss er nicht machen – dies war eine Bedingung der Verteidigung.